| Juliane Brüggen |
| 05.01.2026 16:00 Uhr |
Seit 2023 ist die Buchstabenkennzeichnung auf BtM-Rezepten reduziert. / © Getty Images/megaflopp
Vielen Patienten fallen sie sicher nicht auf, PTA und Apotheker haben ein Auge für sie – die Buchstaben auf dem BtM-Rezept. Manchmal müssen sie da sein, damit das Rezept beliefert werden kann, manchmal bedeuten sie, dass es nicht beliefert werden darf. Reicht die Apotheke ein BtM-Rezept bei der Krankenkasse ein, auf dem ein Buchstabe fehlt, kann das eine Retaxation nach sich ziehen.
Vorlagedatum in der Apotheke: 06.01.2026 / © PTA-Forum
Alle Angaben zu Personen, Kassen- und Vertragsnummern sowie die Nummern der Codierzeile sind frei erfunden. Ähnlichkeiten mit lebenden oder verstorbenen Personen sind zufällig und unbeabsichtigt. Ortsangaben und Telefonnummern sind rein willkürlich gewählt, um den Beispielen eine reale Anmutung zu geben.
Dass die Ärztin oder der Arzt das BtM-Rezept in bestimmten Fällen mit Buchstaben kennzeichnen muss, ist in § 9 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) festgelegt. Genannt werden hier die Buchstaben S, ST, N und K, die folgende Bedeutung haben:
S = Verschreibung von Substitutionsmitteln
ST = Verschreibung von Substitutionsmitteln im Rahmen der Take-Home-Regelung
N = Nachreichen einer notfallbedingten Verschreibung
K = Nachreichen einer Verschreibung für Kauffahrteischiffe
Mit Wirkung zum 8. April 2023 hat sich einiges geändert: Die Kennzeichen »A« und »SZ« wurden abgeschafft. Ziel war die Vereinfachung der Regelungen und der Abbau von unnötiger Bürokratie.
BtM-Rezepte, auf denen Substitutionsmittel verordnet sind, tragen das Kennzeichen »S«. Ist nur ein »S« auf der Verordnung, handelt es sich um Sichtbezug. Das bedeutet, der Patient nimmt das Substitutionsmittel unter Aufsicht ein, zum Beispiel in der Arztpraxis oder in der Apotheke.
Mit »ST« versehende BtM-Rezepte bedeuten, dass eine Take-home-Verordnung vorliegt. Der Patient nimmt die verordneten Substitutionsmittel eigenverantwortlich, also ohne Aufsicht ein, wobei die Menge auf eine Reichdauer von bis zu sieben Tagen begrenzt ist. Handelt es sich um einen Patienten, der die Mittel nicht mehr dauerhaft unter Aufsicht einnehmen muss, kann in begründeten Einzelfällen eine Menge für bis zu 30 aufeinanderfolgende Tage verordnet werden. Der Arzt kann darüber hinaus patientenindividuelle Zeitpunkte festlegen, an denen Teilmengen des Substitutionsmittels an den Patienten oder an die Praxis abgegeben oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden sollen.
Der Arzt übergibt das »ST«-Rezept entweder im Rahmen einer persönlichen Konsultation an den Patienten oder übermittelt es nach einer Videosprechstunde. Vorgeschrieben ist mindestens ein persönlicher Termin innerhalb von 30 Tagen. Die ehemalige Regelung, dass Patienten im Sichtbezug innerhalb einer Woche nicht mehr als eine Verschreibung erhalten dürfen, existiert nicht mehr.