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Kein BtM mehr
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Cannabis in der Apotheke richtig lagern

Medizinalcannabis ist seit fast einem Jahr kein Betäubungsmittel mehr und muss daher auch nicht mehr im Tresor gelagert werden. Wie lagert man die Arzneidroge am besten? Tipps gab die Pharmazierätin Grit Spading beim diesjährigen Cannabis-Fortbildungstag der Apothekerkammer Schleswig-Holstein in Neumünster.
AutorKontaktPZ
Datum 26.02.2025  14:00 Uhr

Bis zum 1. April 2024 war Medizinalcannabis als Betäubungsmittel eingestuft, was mit der Legalisierung von Cannabis zu Konsumzwecken hinfällig wurde. Damit müssen entsprechende Präparate in der Apotheke nicht mehr in den BtM-Schrank – dürfen es aber weiterhin, wie Pharmazierätin Grit Spading erklärte. Es soll allerdings »separat« gelagert werden, muss entsprechend gekennzeichnet und in verschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden. Apotheken könnten es zum Beispiel in kleinen Kisten in einem eigenen Regalbereich im BtM-Schrank lagern.

Zu beachten ist zudem, dass Nabilon (Canemes®) als vollsynthetisches Cannabinoid weiterhin als BtM gilt und in den Tresor gehört, während Sativex® in den Arzneimittelkühlschrank (DIN 58345) gehört – nicht in den Lebensmittelkühlschrank. Dronabinol und Cannabis-Extrakte wiederum sind Rezeptur-Ausgangsstoffe und als solche in der Rezeptur zu lagern, abhängig von der gefahrstoffrechtlichen Kennzeichnung gegebenenfalls als »Separanda« unter Verschluss. Als verschreibungspflichtiges Arzneimittel und nach § 21 Absatz 1 MedCanG gilt für alle Cannabis-Präparate, dass Unbefugte keinen Zugriff haben dürfen.

Luft- und lichtdicht verschlossen lagern

Wichtig sind der Pharmazierätin bei Cannabisblüten vor allem luft- und lichtdicht geschlossene Packungen. Sie sollen in den Originalverpackungen belassen und dürfen nicht in Teedosen umgefüllt werden – auch wenn sie ansonsten regulatorisch wie Teedrogen in der Teerezeptur gelagert und verarbeitet werden dürfen. »Im eigenen (Sicherheits-)Interesse würde ich die Blüten außer Sichtweite der Kunden lagern, gerade wenn Sie einen gläsernen Teearbeitsplatz haben«, riet Spading.

Das »luftdicht verschlossen« ist aus zwei Gründen wichtig: Zum einen wird ein immenser Aufwand beim Anbau von Medizinalcannabisblüten betrieben. »Da wollen wir nicht mit falscher Lagerung die Qualität zerstören«, so die Apothekerin auch im Hinblick auf die enthaltenen Terpene. Die optimale Temperatur liegt bei 18 bis 24 Grad Celsius. »Cannabisblüten dürfen keinen Sonnenstrahlen ausgesetzt werden, da die UV-Strahlen schädlich für die Trichome sind. Um keine chemische Veränderung des Cannabis zu riskieren, müssen die Produkte dunkel und bei der richtigen Luftfeuchtigkeit (circa 60 Prozent) gelagert werden.«

Zum anderen dürfe es nicht gleich bei Betreten der Offizin nach Cannabis riechen. »Dieser Geruch hat in der Apotheke nichts zu suchen«, so Spading mit Verweis auf § 4 Absatz 1 Nr. 3 und 4 der Apothekenbetriebsordnung, wonach die Betriebsräume einer Apotheke ausreichend zu belüften und in einwandfreiem hygienischen Zustand zu halten sind. »Ein neutraler Geruch gehört zum hygienischen Zustand«, konstatierte die Pharmazierätin. In der Teerezeptur ließe es sich bei der Verarbeitung nicht vermeiden, darf aber nach § 16 ApBetrO Absatz 1 die Qualität anderer Waren nicht beeinträchtigen. »Wenn das nicht gewährleistet ist, kann die zuständige Behörde Ihnen den Umgang mit Medizinalcannabis untersagen.«

Mit Cannabis an den Teedrogen-Arbeitsplatz

Sie erinnerte an die Trennung von Teedrogen-Arbeitsplatz und Rezeptur. »Kein Hin- und Herspringen mit Cannabisblüten dazwischen.« Vielmehr sollte gegebenenfalls über die Anschaffung einer Analysenwaage für den Tee-Arbeitsplatz nachgedacht werden, wenn Einzeldosen abgefasst werden müssen. Spading betonte zudem, dass Cannabisblüten nicht in der Originalverpackung an den Patienten weitergereicht werden dürfen.

In Ausnahmefällen, wenn beispielsweise durch Platzmangel nichts anderes machbar sei, könne der Teedrogen-Arbeitsplatz im Labor integriert werden und der Abzug mit einem Reinigungsplan (Cannabis-Cross-Kontamination durch Anhaftung) genutzt werden, wenn keine anderen Tätigkeiten gleichzeitig stattfinden. »Klären Sie das gegebenenfalls mit Ihrer Aufsichtsbehörde.«

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