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Neues Jahr, neue Regeln

Das ändert sich im Gesundheitswesen 

2025 kommen einige Neuerungen im Gesundheitswesen auf die Menschen in Deutschland zu. So steigen die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bei gesetzlich Versicherten, und die elektronische Patientenakte wird großflächig eingeführt.
aponet.de/PZ/dpa
30.12.2024  16:00 Uhr

Patientenname muss auf den Kassenbon

Patientinnen und Patienten können unter gewissen Umständen ihre Ausgaben für Medikamente von der Steuer absetzen. Damit die Patienten diese Ausgaben beim Finanzamt nachweisen können, muss ab kommendem Jahr ihr Name auf den Kassenbon aus der Apotheke gedruckt werden.

Der Bon muss folgende Angaben enthalten, damit er als Nachweis akzeptiert wird: den Namen der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (in der Regel der Name des Arzneimittels), den Betrag beziehungsweise den Zuzahlungsbetrag und die Art des Rezeptes. Beim Kauf bei einem Versender kann auch die Rechnung als Nachweis dienen.

Höherer Mindestlohn

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar von 12,41 Euro auf 12,82 Euro in der Stunde. Auch für Auszubildende ist mehr drin: Die Mindestvergütung im ersten Lehrjahr erhöht sich um 4,7 Prozent auf 649 Euro im Monat.

Die Gehälter der PTA und PKA, die tarifgebunden arbeiten, liegen über dem gesetzlichen Mindestlohn. Seit dem Sommer 2024 gilt für Apothekenangestellte, die nach dem bundesweiten Tarifvertrag des ADA vergütet werden, ein neuer Tarifvertrag. Seitdem erhalten Mitarbeitende aller Berufsgruppen in der jeweils ersten Berufsjahresgruppe 150 Euro mehr als Sockelbetrag. Alle anderen Berufsjahresgruppen profitieren von 100 Euro mehr als Sockelbetrag. Der Vertrag sieht weiterhin vor, dass Apothekenangestellte aller Berufsgruppen ab 1. Januar 2026 ein Gehaltsplus von 3 Prozent bekommen.

Für Teammitglieder in Nichtapothekenberufen – zum Beispiel Boten und Reinigungspersonal -, die nicht von den Tarifverträgen erfasst sind, gilt laut der Apothekengewerkschaft Adexa jeweils der aktuelle gesetzliche Mindestlohn als Untergrenze.

Erhöhte Anzahl an Kinderkrankentagen 

Auch 2025 gilt ein erhöhter Anspruch auf Kinderkrankengeld. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können pro Jahr und Kind 15 Kinderkrankengeldtage beziehen. Alleinerziehende haben Anspruch auf 30 Tage. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch pro Elternteil und pro Jahr auf 35 Arbeitstage. Für Alleinerziehende mit mehreren Kindern steigt die Gesamtzahl auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr. Während der Corona-Pandemie wurden die Kinderkrankentage erhöht. Diese Regelung ist eigentlich 2023 ausgelaufen, wurde aber für die Jahre 2024 und 2025 verlängert.

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