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Neues Jahr, neue Regeln

Das ändert sich im Gesundheitswesen 

2025 kommen einige Neuerungen im Gesundheitswesen auf die Menschen in Deutschland zu. So steigen die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bei gesetzlich Versicherten, und die elektronische Patientenakte wird großflächig eingeführt.
aponet.de/PZ/dpa
30.12.2024  16:00 Uhr

Assistierte Telemedizin in Apotheken

Mit dem Digital-Gesetz, das seit 27. März dieses Jahres in Kraft ist, erhalten Apotheken die Möglichkeit, assistierte Telemedizin anzubieten. Laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) sollen sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband bis zum 31. März 2025 über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Vergütung der neuen Leistungen einigen.

Anschließend kann die Umsetzung beginnen. So können sich dann Patientinnen und Patienten in Apotheken zu ambulanten telemedizinischen Leistungen beraten lassen. Sie haben auch die Möglichkeit, sich bei der Inanspruchnahme anleiten zu lassen. Außerdem können sie sich in den Apotheken bei der Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben während einer ärztlichen telemedizinischen Leistung unterstützen lassen.

E-Rechnung kommt schrittweise

Ab dem 1. Januar 2025 wird zwischen Unternehmen die elektronische Rechnung zur Pflicht – zumindest teilweise. Betriebe müssen mit dem neuen Jahr in der Lage sein, die E-Rechnung einer anderen Firma zu empfangen. Die Pflicht, E-Rechnungen auch versenden zu können, folgt dann ab 2027 für Unternehmen, die im Vorjahr mehr als 800.000 Euro Umsatz gemacht haben.

Eine PDF-Rechnung genügt diesen Anforderungen dann nicht mehr. Rechnungen zwischen Firmen müssen in einem strukturierten elektronischen Daten-Format vorliegen, das der EU-Norm EN 16931 entspricht. Das soll es ermöglichen, die Rechnung automatisiert weiterzuarbeiten. In Deutschland kommen dafür die Dateiformate »ZUGFeRD« oder »X-Rechnung« infrage.

Anreize für Arzneimittelforschung in Deutschland

Für Arzneimittel mit einem relevanten Anteil klinischer Prüfungen in Deutschland hat der Gesetzgeber mit dem Medizinforschungsgesetz Spielräume für die Erstattungsbetragsverhandlungen wiedereröffnet (»Leitplanken« aus dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz). Dafür müssen mindestens fünf Prozent der Probanden aus der Zulassungsstudie an der klinischen Studie in Deutschland teilgenommen haben. Das gilt für drei Jahre, es sei denn, der pharmazeutische Unternehmer weist eine Arzneimittelforschungsabteilung und relevante eigene Projekte und Kooperationen mit öffentlichen Einrichtungen in präklinischer oder klinischer Arzneimittelforschung in Deutschland nach.

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