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Pharmazeutische Dienstleistungen

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Zwei der fünf nun möglichen pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) dürfen PTA ausführen. Die pharmazeutischen Kenntnisse dafür haben sie, eine Zusatzqualifikation ist also nicht nötig. Im Folgenden die wichtigsten Fakten.
Isabel Weinert
17.06.2022  08:28 Uhr

Welche der fünf pharmazeutischen Dienstleistungen dürfen auch PTA verrichten?

  • die standardisierte Risikoerfassung bei Hypertonie-Patienten (durch pharmazeutisches Personal)
  • die standardisierte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung und das Üben der Inhalationstechnik bei Patienten ab einem Alter von sechs Jahren mit Atemwegserkrankungen (durch pharmazeutisches Personal mit abgeschlossener Ausbildung)

Wer hat Anspruch auf diese beiden pDL?

  • Standardisierte Risikoerfassung bei Hypertonie-Patienten: Die standardisierte Risikoerfassung bei Hypertonie-Patienten gilt für Patientinnen und Patienten ab zwei Wochen nach einem Therapiebeginn mit vom Arzt verordneten Antihypertensiva. Die Leistung steht dem Patienten alle zwölf Monate zu. Früher ist es möglich bei Änderungen der antihypertensiven Medikation und zwar ab zwei Wochen nach dem Einlösen einer Neuverordnung.
  • Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung und Üben der Inhalationstechnik: Erwachsene und Kinder ab sechs Jahren mit Neuverordnung von Devices beziehungsweise Device-Wechsel oder Erwachsene und Kinder ab sechs Jahren, die während der letzten zwölf Monate laut Selbstauskunft keine Einweisung mit praktischer Übung mit dem entsprechenden Device in einer Arztpraxis oder Apotheke erhalten haben und laut Selbstauskunft nicht in ein DMP Asthma oder COPD eingeschrieben sind.

Was muss die Patientin, muss der Patient vorab vertraglich erfüllen?

  • Der Geltungsbereich der pDL erfasst gesetzliche Krankenkassen, gesetzlich krankenversicherte Personen, private Krankenversicherungen, privat krankenversicherte Personen sowie Apotheken unter dem Regime des Rahmenvertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V.
  • Die Anspruchsvoraussetzung richtet sich nach der jeweiligen zu erbringenden pDL.
  • Der schriftliche Vertragsabschluss ist verbindlich. Es genügt die Kurzversion des Vertrages. Mit Vertragsabschluss erfolgt die Bindung des Patienten/der Apotheke bezüglich der vereinbarten Dienstleistung. Laut Anlage 11 sind die Verträge auf unbestimmte Zeit angelegt. Bis zum 30. September 2023 gilt eine Festlaufzeit, bis dahin ist der Vertrag also unkündbar. Ab diesem Zeitpunkt kann man mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündigen.
  • Die Quittierung erfolgt direkt auf der Vereinbarung. Es gibt eine Unterschriftenspalte für die Vereinbarung als solche und weiter hinten die Quittierungsspalte.
  • Eine Einwilligungserklärung im Hinblick auf den Datenschutz in den Unterlagen ist nicht notwendig. Grund laut DSGVO: Bei der Durchführung eines Vertrages dürfen die dazu erforderlichen Daten auch ohne Einwilligungserklärung verarbeitet werden.
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