| Isabel Weinert |
| 28.04.2026 16:00 Uhr |
Zwar haben Väter genau wie Mütter Anspruch auf bis zu 36 Monate Elternzeit pro Kind. Doch mehr als die Hälfte aller Väter in Deutschland nimmt nach der Geburt eines Kindes gar keine Elternzeit. Und rund drei Viertel der Väter, die Elternzeit nehmen, tun dies für maximal zwei Monate. / © Adobe Stock/Syda Productions
Bis zu 36 Monate Elternzeit pro Kind stehen Eltern in Deutschland zu. Dabei muss das die Elternzeit oder die Elternzeiten in Anspruch nehmende Elternteil nicht die gesamte Zeit en bloc nehmen, sondern kann die drei Jahre flexibel auf drei Zeitabschnitte aufteilen. So lassen sich bis zu 24 Monate auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes übertragen, schreibt das Familienportal des Bundes.
Damit Elternteil und Arbeitgebende wissen, woran sie sind, meldet das Elternteil die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn in Schriftform (Brief oder Fax oder Mail mit eigenhändiger Unterschrift) beim Arbeitgebenden an, sofern sie vor dem dritten Geburtstag des Kindes liegen soll, beziehungsweise spätestens 13 Wochen vor dem gewünschten Beginn, wenn das Kind bereits seinen dritten Geburtstag hatte. Das Elternteil sollte den Tag des Beginns und des Endes der Elternzeit exakt datieren und den Arbeitgebenden um eine Bestätigung des Erhalts bitten. Dabei sollte auch der Zeitraum der Elternzeit bestätigt werden.
Meldet man die Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes an, ist man verpflichtet, sich auf die Zeiträume binnen der zwei kommenden Jahre eindeutig festzulegen. Das nennt sich »Bindungszeitraum«. Wer hier im Nachhinein eine Änderung möchte, kann das nur umsetzen, wenn Arbeitgebende dem zustimmen. Eine solche Bindungszeit existiert ab dem dritten Geburtstag nicht mehr.
Arbeitgebende dürfen einen vom Elternteil geplanten Zeitraum für den dritten Zeitabschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, sofern er vollständig zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes liegt. Als dringende betriebliche Gründe gelten rechtlich etwa, wenn Arbeitgebende trotz intensiver Suche keine Vertretung finden, wenn der Arbeitsplatz in dieser Zeit wegfällt oder wenn nur genau dieser Mensch, der Elternzeit möchte, ein Projekt leiten kann, das sich zeitlich nicht verschieben lässt. Dazu müssen Arbeitgebende den Antrag des Elternteils binnen acht Wochen schriftlich begründet ablehnen.
Möchte ein Elternteil die Elternzeit außerplanmäßig verlängern, sollte es das beantragen, das Schreiben mit der Anschrift des Arbeitgebenden versehen, einem passenden Betreff sowie dem exakten Zeitraum der gewünschten Verlängerung. Wer die Elternzeit verkürzen möchte, kann dies ebenfalls nur mit Zustimmung des Arbeitgebenden. Ausnahmen bestehen bei einer erneuten Schwangerschaft beziehungsweise Geburt. Dann endet die Elternzeit mit dem Beginn des Mutterschutzes. Zudem können bestimmte Umstände ein vorzeitiges Ende zwingend erforderlich machen. Bei diesen Härtefällen kann es sich um den Wegfall eines Elternteils durch Tod oder schwere Krankheit handeln oder um eine wirtschaftliche Notlage. Für den Antrag auf Verkürzung sollte das Elternteil eine Frist von sieben Wochen einhalten, sofern keine anderen Regelungen existieren.
Wie alle Arbeitnehmenden genießen auch PTA einen besonderen Kündigungsschutz, der frühestens acht Wochen vor der Elternzeit beginnt, beziehungsweise 14 Wochen vorher, wenn die Elternzeit nach dem dritten Geburtstag genommen wird. Der besondere Kündigungsschutz endet unmittelbar mit dem Ende der Elternzeit. Theoretisch können Arbeitgebende am ersten Arbeitstag nach der Elternzeit im Rahmen des normalen Kündigungsschutzes eine Kündigung aussprechen. Allerdings gilt das Kündigungsschutzgesetz außerhalb der Elternzeit nur für Apotheken mit mehr als zehn Mitarbeitenden. In Kleinbetrieben, also bei weniger als zehn Beschäftigten, benötigen Arbeitgebende keinen speziellen Grund für eine Kündigung. Sie darf jedoch nicht willkürlich sein, nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen und keine »Strafkündigung« darstellen. Einen Sonderkündigungsschutz genießen aber auch in Kleinbetrieben Schwangere, Mütter im Mutterschutz oder schwerbehinderte Menschen.
Endet die Elternzeit, bedarf es keiner gesonderten Aufforderung des Arbeitgebenden, sondern Angestellte kehren von sich aus zurück. Dabei haben sie Anspruch auf entweder ihren ursprünglichen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz, sie dürfen weder mit ihrem Gehalt noch bei den Arbeitsbedingungen schlechter gestellt werden als vorher und etwaige Anpassungen sind nur Rechtens, wenn sie für alle Beschäftigten gelten.
Viele PTA möchten mit ihrer Rückkehr zunächst nicht volle Stundenzahl arbeiten, sondern Teilzeit. Diese müssen sie auf jeden Fall drei Monate vor gewünschtem Beginn beantragen. Arbeitgebende dürfen nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Für PTA, die einige Zeit weg aus der Apotheke waren, kann die Rückkehr zunächst Engagement über das übliche Maß hinaus bedeuten, sei es, dass eine neue Software zum Einsatz kommt, sich Abgabemodalitäten geändert, neue Wirkstoffe hinzugekommen sind oder sich das Team womöglich anders zusammensetzt als früher.
Damit das alles nicht zusätzlich zum Leben mit Baby oder Kleinkind wie ein Berg vor einem steht, ist es sinnvoll, auch in der Elternzeit Kontakt mit der Apotheke zu halten. So wissen Mütter in Elternzeit stets, was sich bei der Arbeit verändert. PTA können die Elternzeit auch für Fortbildungen nutzen. Sie sollten die Teilzeitrückkehr auf jeden Fall so »wasserdicht« wie möglich im Hinblick auf die Betreuung des Kindes planen. Denn gerade in kleineren Apotheken kann es das Team vor große Schwierigkeiten stellen, wenn ein Mensch immer wieder akut ausfällt. Vielleicht kann PTA auch bereits im Vorfeld besprechen, wie sich Einsatzpläne in solch einem Fall am besten anpassen lassen und wie man selbst im Nachhinein für Ausgleich sorgen, also etwa ausnahmsweise an einem anderen Tag arbeiten kann, wenn etwa eine Kollegin tauschen möchte. Gerade samstags kann das Sinn ergeben, weil das andere Elternteil dann meist zu Hause ist und bei dem Kind bleiben kann.