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Voraussetzungen und Ablauf

Grippe-Impfung in der Apotheke

Mit dem Pflegebonusgesetz wurden im Mai dieses Jahres Influenzaimpfungen in Apotheken aus Modellvorhaben in die Regelversorgung überführt. Das pharmazeutische Personal darf den Impfapotheker unterstützen.
AutorKontaktNicole Schuster
Datum 02.09.2022  09:00 Uhr

Aufklärung und ein niederschwelliger Zugang zu Impfungen sind mögliche Schlüssel, um die Impfquote zu erhöhen. Für beides ist die Apotheke prädestiniert. Mit dem Inkrafttreten des »Gesetzes zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen«, kurz Pflegebonusgesetz, dürfen Apothekerinnen und Apotheker nicht nur dafür werben, sondern die Grippeschutzimpfung auch gleich vor Ort durchführen. Dazu wurde das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 durch den § 20c ergänzt, der Apotheker berechtigt, Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gegen die Influenza zu impfen.

Impfapotheker müssen allerdings zwei Voraussetzungen erfüllen: Erstens müssen sie ärztlich geschult worden sein und zweitens führen sie die Grippeschutzimpfung für eine öffentliche Apotheke durch, zu deren Personal sie gehören. In der Schulung erfahren die Apotheker, was bei der Durchführung der Impfung einschließlich der Aufklärung und Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person zu beachten ist, welche Kontraindikationen es gibt und was im Falle einer eventuellen akuten Impfreaktion zu tun ist. Einer ärztlichen Schulung bedarf es nicht mehr, wenn ein Apotheker bereits erfolgreich eine solche absolviert hat, um an Modellvorhaben teilzunehmen oder Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 durchzuführen.

Raum, Hygiene und Vakzine

Weitere Vorgaben für Impfungen in der Apotheke legt die aktualisierte Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) fest. Es müssen eine geeignete Räumlichkeit vorhanden sein, die mit Sitzmöglichkeiten und einer Liege ausgestattet ist, sowie ein Wartebereich. Die Nutzung der Räumlichkeit zum Impfen darf den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke nicht stören. Es dürfen keine Räume zum Impfen genutzt werden, die für einen anderweitigen Zweck vorgesehen und in denen die notwendigen Hygienemaßnahmen nicht umsetzbar sind. Das Apothekenpersonal muss zudem ausschließen, dass ein unbefugter Zugriff auf apothekenpflichtige Arzneimittel, Ausgangsstoffe und Chemikalien erfolgen kann. Die Impf-Räumlichkeiten müssen in »angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen« liegen, Ausnahmen von der Raumeinheit sind jedoch zulässig. Sowohl beim Aufklärungsgespräch als auch bei der Durchführung der Grippeschutzimpfung muss die Privatsphäre der zu impfenden Person geschützt sein. Das können optische Barrieren an Türen und Fenstern sicherstellen wie opakes Glas oder Jalousien.

Weiterhin schreibt die ApBetrO vor, dass »geeignete Hygienemaßnahmen zum Schutz der zu impfenden Person und des Apothekenpersonals zu treffen« sind. Das erfordert zusätzlich zur Grundreinigung weitere Maßnahmen hinsichtlich der Personal- und Händehygiene sowie der Hygiene von Flächen vor und nach der Impfung. Die entsprechenden Vorgaben legt das Apothekenteam im Hygieneplan fest.

Spätestens eine Woche bevor es mit dem Impfen losgehen soll, zeigen Apothekenleitende der zuständigen Behörde an, dass sie Influenzaimpfungen in ihrer Apotheke durchführen möchten und welche Räumlichkeiten sie dafür vorsehen. Auch an einen ausreichenden Versicherungsschutz ist zu denken. So schreibt die ApBetrO vor, dass für die Apotheke eine Betriebshaftpflichtversicherung bestehen muss, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Grippeschutzimpfung abdeckt.

Eine weitere Voraussetzung fürs Impfen ist, dass der Grippeimpfstoff für die aktuelle Saison in ausreichender Menge in der Apotheke verfügbar ist. Als Impfstoffe sind seit 2018 tetravalente Vakzine Standard in Deutschland. Für Personen ab 60 Jahren sollen laut Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) bevorzugt hoch dosierte Vakzine verwendet werden. Der Hochdosis-Influenzaimpfstoff wird jedoch voraussichtlich in der Grippesaison 2022/2023 nicht in ausreichender Menge verfügbar sein. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat daher die »Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen Influenza und Masern« verlängert, sodass Versicherte ab 60 Jahren bis zum 31. März 2023 neben dem hoch dosierten auch einen herkömmlichen inaktivierten, tetravalenten Influenzaimpfstoff erhalten können.

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