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Fragen und Antworten
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Rund um das BtM-Rezept

PTA und Apotheker prüfen jedes BtM-Rezept auf Richtigkeit. Dabei gibt es eine Vielzahl an Regelungen zu beachten. Antworten auf häufige Fragen zur Abgabe von Betäubungsmitteln hat PTA-Forum zusammengefasst.
AutorKontaktJuliane Brüggen
Datum 02.06.2023  13:30 Uhr

Wie lange ist ein BtM-Rezept gültig?

Anders als bei T-Rezepten gilt beim BtM-Rezept eine Vorlagefrist. Das Rezept muss gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1c BtMVV innerhalb von sieben Tagen nach dem Ausstellungstag in der Apotheke vorgelegt werden, die Abgabe kann auch später stattfinden. Die Vorlagefrist wurde geschaffen, um die Teilmengenabgaben oder -vergaben bei längerfristigen Take-home-Verordnungen möglich zu machen.

Was muss auf das Rezept?

Was auf dem Rezept stehen muss, ist in § 9 Abs. 1 BtMVV geregelt. Demnach sind folgende Angaben Pflicht:

  • Name, Vorname und Anschrift des Patienten
  • Ausstellungsdatum
  • Eindeutige Arzneimittelbezeichnung
  • Menge des verordneten Mittels in Gramm, Milliliter oder Stückzahl der abgeteilten Form, zum Beispiel 100 Tabletten (nicht erlaubt: Normgrößenverordnung oder Angabe von »OP«)
  • Bei transdermalen therapeutischen Systemen (Pflastern) die Beladungsmenge, wenn nach Wirkstoff verordnet ist (zum Beispiel Fentanyl Pflaster 50 µg/h 5 Stück, enthält 8,25 mg Fentanyl pro Pflaster); ist ein bestimmtes Präparat verordnet, kann darauf verzichtet werden (zum Beispiel Fentanyl Musterpharm 50 µg/h Matrixpflaster 5 Stück)
  • Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe (zum Beispiel 3-mal täglich 1 Tablette oder 1-1-1); alternativ ein Hinweis, dass der Patient eine schriftliche Anweisung erhalten hat (zum Beispiel »gemäß schriftlicher Anweisung«); bei Rezepturen muss die genaue Anweisung bekannt sein (Plausibilitätsprüfung, Angabe auf Etikett)
  • Bei Take-home-Verordnungen: zusätzlich die Reichdauer in Tagen und gegebenenfalls die Vorgaben zur Teilmengenabgabe oder -vergabe
  • Kennzeichnung mit »N«, »S« oder »ST«, sofern zutreffend
  • Name, Anschrift einschließlich Telefonnummer und Berufsbezeichnung oder Facharztbezeichnung des verschreibenden Arztes; bei Gemeinschaftspraxen muss ersichtlich sein, welcher Arzt der Verordner ist
  • eigenhändige Unterschrift des verschreibenden Arztes, im Vertretungsfall der Vermerk i.V.
  • Bei Abgabe für den Praxisbedarf: Vermerk »Praxisbedarf« im Patientenfeld, auf eine Gebrauchsanweisung kann verzichtet werden
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