Rund um das BtM-Rezept |
Juliane Brüggen |
02.06.2023 13:30 Uhr |
Anders als bei T-Rezepten gilt beim BtM-Rezept eine Vorlagefrist. Das Rezept muss gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1c BtMVV innerhalb von sieben Tagen nach dem Ausstellungstag in der Apotheke vorgelegt werden, die Abgabe kann auch später stattfinden. Die Vorlagefrist wurde geschaffen, um die Teilmengenabgaben oder -vergaben bei längerfristigen Take-home-Verordnungen möglich zu machen.
Was auf dem Rezept stehen muss, ist in § 9 Abs. 1 BtMVV geregelt. Demnach sind folgende Angaben Pflicht: