Rund um das BtM-Rezept |
Juliane Brüggen |
02.06.2023 13:30 Uhr |
Hat der Arzt in einer Notfallsituation kein BtM-Rezept zur Hand, kann er das Betäubungsmittel in der benötigten Menge ausnahmsweise auf einem üblichen Privat- oder Kassenrezept verordnen (§ 8 BtMVV). Dieses ist mit dem Vermerk »Notfallverschreibung« zu kennzeichnen. Der Ausstellungstag darf nicht mehr als einen Tag zurückliegen, damit die Abgabe möglich ist.
Die Apotheke ist verpflichtet, möglichst vor der Abgabe Rücksprache mit dem Arzt halten, um sich zu vergewissern, dass die Verordnung ihre Richtigkeit hat. Der Arzt muss wiederum »unverzüglich« ein korrekt ausgestelltes BtM-Rezept mit der Kennzeichnung »N« nachzureichen. Die Apotheke heftet die Notfallverschreibung und den Durchschlag des nachgereichten BtM-Rezeptes dauerhaft zusammen und bewahrt die Dokumente wie alle BtM-Durchschläge mindestens drei Jahre lang auf. Substitutionsmittel dürfen nicht per Notfallverschreibung verordnet werden.
»Das Betäubungsmittelrezept darf für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungsmittels erfolgt«, so § 8 BtMVV. Das heißt, es muss mindestens ein Betäubungsmittel auf dem BtM-Rezept stehen. Zusätzlich verordnete Arzneimittel, die nicht unter das BtM-Recht fallen, müssen therapeutisch nicht mit dem Betäubungsmittel in Zusammenhang stehen.
Ist ein Betäubungsmittel zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet, sind bestehende Rabattverträge und alle anderen Vorschriften zur Abgabe preisgünstiger Arzneimittel und Importarzneimittel zu beachten. Es gelten die bekannten Aut-idem-Kriterien nach § 9 Abs. 3 des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung und zusätzlich folgende Bedingungen:
Grundsätzlich hat die Apotheke die Möglichkeit, pharmazeutische Bedenken anzuwenden, wenn die abgebende Person zu dem Ergebnis kommt, dass der Aut-idem-Austausch die Therapie oder die Arzneimittelsicherheit beeinträchtigen könnte.
Oxycodon- und Hydromorphon-Retardtabletten sowie transdermale Buprenorphin-Pflaster sind komplett von der Aut-idem-Substitution ausgeschlossen, wenn sie sich in der täglichen Applikationshäufigkeit beziehungsweise in der Applikationshöchstdauer unterscheiden.