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Fragen und Antworten

Rund um das BtM-Rezept

PTA und Apotheker prüfen jedes BtM-Rezept auf Richtigkeit. Dabei gibt es eine Vielzahl an Regelungen zu beachten. Antworten auf häufige Fragen zur Abgabe von Betäubungsmitteln hat PTA-Forum zusammengefasst.
Juliane Brüggen
02.06.2023  13:30 Uhr

Notfall – was ist zu tun?

Hat der Arzt in einer Notfallsituation kein BtM-Rezept zur Hand, kann er das Betäubungsmittel in der benötigten Menge ausnahmsweise auf einem üblichen Privat- oder Kassenrezept verordnen (§ 8 BtMVV). Dieses ist mit dem Vermerk »Notfallverschreibung« zu kennzeichnen. Der Ausstellungstag darf nicht mehr als einen Tag zurückliegen, damit die Abgabe möglich ist.

Die Apotheke ist verpflichtet, möglichst vor der Abgabe Rücksprache mit dem Arzt halten, um sich zu vergewissern, dass die Verordnung ihre Richtigkeit hat. Der Arzt muss wiederum »unverzüglich« ein korrekt ausgestelltes BtM-Rezept mit der Kennzeichnung »N« nachzureichen. Die Apotheke heftet die Notfallverschreibung und den Durchschlag des nachgereichten BtM-Rezeptes dauerhaft zusammen und bewahrt die Dokumente wie alle BtM-Durchschläge mindestens drei Jahre lang auf. Substitutionsmittel dürfen nicht per Notfallverschreibung verordnet werden.

Nicht-BtM auf dem BtM-Rezept – geht das?

»Das Betäubungsmittelrezept darf für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungsmittels erfolgt«, so § 8 BtMVV. Das heißt, es muss mindestens ein Betäubungsmittel auf dem BtM-Rezept stehen. Zusätzlich verordnete Arzneimittel, die nicht unter das BtM-Recht fallen, müssen therapeutisch nicht mit dem Betäubungsmittel in Zusammenhang stehen.

Was gilt für den Aut-idem-Austausch?

Ist ein Betäubungsmittel zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet, sind bestehende Rabattverträge und alle anderen Vorschriften zur Abgabe preisgünstiger Arzneimittel und Importarzneimittel zu beachten. Es gelten die bekannten Aut-idem-Kriterien nach § 9 Abs. 3 des Rahmenvertrags über die Arzneimittelversorgung und zusätzlich folgende Bedingungen:

  • Es darf nicht gegen entgegenstehende betäubungsmittelrechtliche Vorschriften verstoßen werden.
  • Die abgegebene Menge muss exakt der verordneten Menge entsprechen. → Austausch innerhalb eines Normbereichs ist nicht erlaubt.
  • Hinsichtlich des Wirkstoffs muss sowohl die freigesetzte Menge (gegebenenfalls pro Zeiteinheit) als auch die Gesamtmenge an enthaltenem Wirkstoff pro Dosiseinheit identisch sein → Dies bezieht sich zum Beispiel auf transdermale therapeutische Systeme.
  • Applikationshäufigkeit und -intervall müssen identisch sein → Beispiel: Oxycodon-Retardtabletten sind in gleicher Wirkstärke sowohl zur 2-mal täglichen Einnahme als auch zur 1-mal täglichen Einnahme im Handel. Hier dürfen jeweils nur Präparate mit gleicher Einnahmehäufigkeit abgegeben werden. Gleiches gilt für Buprenorphin-Pflaster, die bei einigen Präparaten nach 3 und bei anderen nach 4 Tagen gewechselt werden sollen.

Grundsätzlich hat die Apotheke die Möglichkeit, pharmazeutische Bedenken anzuwenden, wenn die abgebende Person zu dem Ergebnis kommt, dass der Aut-idem-Austausch die Therapie oder die Arzneimittelsicherheit beeinträchtigen könnte.

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