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Fragen und Antworten

Rund um das BtM-Rezept

PTA und Apotheker prüfen jedes BtM-Rezept auf Richtigkeit. Dabei gibt es eine Vielzahl an Regelungen zu beachten. Antworten auf häufige Fragen zur Abgabe von Betäubungsmitteln hat PTA-Forum zusammengefasst.
AutorKontaktJuliane Brüggen
Datum 02.06.2023  13:30 Uhr

Wie erkenne ich ein BtM-Entlassrezept?

Betäubungsmittel können im Rahmen des Entlassmanagements verordnet werden. Anders als bei üblichen GKV-Rezepten gibt es kein separates Formular. Es ist also genaues Hinschauen gefragt. Handelt es sich um ein Entlassrezept, steht an der letzten Stelle des Statusfeldes eine »4« und die Betriebsstättennummer (BSNR) beginnt mit einer »75«. Ab Juli 2023 sollen Krankenhäuser allerdings anstelle der BSNR ein Standortkennzeichen verwenden, wobei eine Übergangsfrist bis Ende 2023 vereinbart wurde. Laut Handbuch des Standortverzeichnisses beginnt diese Nummer mit einer »77« und ist wie die BSNR neunstellig. Die vertraglichen Regelungen für Apotheken sind jedoch abzuwarten – aktuell wird im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nur auf die mit »75« beginnende BSNR hingewiesen. Eine Pseudoarztnummer dürfen Krankenhausärzte für die BtM-Verordnung nicht verwenden.

Zu beachten ist, dass für ein BtM-Entlassrezept die verkürzte Belieferungsfrist von drei Werktagen inklusive Ausstellungstag gilt, ebenso wie die Regelungen zu Packungsgrößen im Entlassmanagement.

Wann ist die Abgabe von BtM nicht erlaubt?

Ein Betäubungsmittel darf nicht an Patienten abgegeben werden, wenn

  • das Rezept erkennbar nicht für den Abgebenden (hier die Apotheke) ausgefertigt werden durfte,
  • kein BtM-Rezept verwendet wurde (Ausnahme: Notfallverordnung) oder vorgeschriebene Angaben auf dem BtM-Rezept fehlen oder fehlerhaft sind (Ausnahme: dringender Fall, wenn das verordnete Arzneimittel klar ist),
  • ein Patient das Rezept nach mehr als sieben Tagen nach dem Ausstellungstag vorlegt,
  • das Rezept mit dem Buchstaben »K« oder »N« gekennzeichnet ist.

Die Belieferung einer BtM-Notfallverordnung für Patienten ist nicht erlaubt, wenn

  • der Vermerk »Notfallverschreibung« fehlt,
  • das Rezept vor mehr als einem Tag ausgefertigt wurde.

Außerdem dürfen Verordnungen von Substitutionsmitteln zur eigenverantwortlichen Einnahme nur beliefert werden, wenn diese in Einzeldosen und kindergesicherter Verpackung konfektioniert sind. Auf gefaxte oder gemailte Verordnungen ist die Abgabe nicht möglich, selbst wenn es sich um Folgeverordnungen handelt. Auch ausländische BtM-Rezepte aus der Europäischen Union oder anderen Staaten dürfen nicht beliefert werden, ebenso wie Rezepte, die erkennbar gefälscht oder manipuliert wurden.

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