Rund um das BtM-Rezept |
Juliane Brüggen |
02.06.2023 13:30 Uhr |
In bestimmten Fällen muss das BtM-Rezept mit Buchstaben gekennzeichnet werden. Mit Wirkung zum 8. April 2023 hat sich in diesem Bereich einiges geändert: Da bei Verordnungen für Patienten keine Verschreibungshöchstmenge mehr existiert, fällt die Kennzeichnung mit dem Buchstaben »A« weg. Auch die Regelungen zur Substitutionstherapie wurden vereinfacht und die Buchstabenkombination »SZ« gestrichen. Bleiben noch vier Kennzeichnungen übrig:
Mit »N« und mit »K« gekennzeichnete Rezepte dürfen nicht beliefert werden, da die Abgabe der BtM schon im Voraus erfolgt ist.
Enthält das Rezept einen erkennbaren Irrtum, ist es unleserlich oder fehlen einzelne Angaben, kann die Apotheke – mit Ausnahme der Arztunterschrift – alle Rezeptangaben nach § 9 BtMVV in Rücksprache mit dem Arzt ergänzen oder korrigieren. Wichtig ist, dass die Fehler vor der Abgabe des Betäubungsmittels auszuräumen sind und jede Korrektur durch die abgebende Person abzuzeichnen ist. Der Arzt nimmt die Änderungen auf dem in der Praxis verbliebenen Teil vor und zeichnet diese ebenfalls ab.
Sollte der Arzt nicht erreichbar sein, darf die Abgabe im dringenden Fall auch ohne vorherige Korrektur oder Ergänzung erfolgen, sofern sich das verordnete Arzneimittel zweifelsfrei aus der Verordnung ergibt (eindeutige Arzneimittelbezeichnung sowie, falls aus dieser nicht ersichtlich, zusätzlich die Bezeichnung und Gewichtsmenge des Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form und die Darreichungsform). Im Nachhinein informiert die Apothekenleitung den Arzt über den Vorgang und nimmt die erforderlichen Änderungen vor.
Grundsätzlich ohne Arztrücksprache dürfen Name, Vorname und Anschrift des Patienten ergänzt oder korrigiert werden, wenn der Patient die Angaben glaubhaft nachweisen kann, zum Beispiel durch Vorlage des Personalausweises.