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Coronaviren-Schutz

So sieht der Maskenalltag in Apotheken aus

Trotz Trennscheibe am HV-Tisch tragen Apothekenbeschäftigte fast immer eine Mund-Nasen-Bedeckung – zum Schutz der Kunden und der Kollegen. Damit folgen sie oftmals eher berufsständischen Empfehlungen als den Coronaverordungen der Länder, denn diese sehen eine Maskenpflicht nur in bestimmten Fällen vor. Eine Übersicht.
Cornelia Dölger
13.11.2020  11:55 Uhr

Maskenpflicht nur bei direktem Kunden- und Kollegenkontakt

In den anderen Bundesländern ist auch Abstand geboten. Allerdings gibt es Ausnahmeregelungen: Wenn vollabtrennende Plexiglas-Scheiben den Kundenbereich von den Apothekenmitarbeitern trennen, darf die Maske in den meisten Ländern abgenommen werden. So beispielsweise in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, den Regionen Nordrhein sowie Westfalen-Lippe, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Die Kammer in Rheinland-Pfalz gab der PZ keine Informationen über den Maskenalltag in der Offizin. Die einzelnen Regelungen im Detail:

Baden-Württemberg & Bayern

Seit dem 19. Oktober gilt in Baden-Württemberg die 3. Pandemiestufe, die unter anderem Maskenpflicht für den öffentlichen Raum sowie Gebäude mit Publikumsverkehr vorsieht. Auch in Apotheken sind Masken Pflicht, für Kunden grundsätzlich und für Mitarbeiter, »solange sie sich in Räumen mit Kundenverkehr befinden und wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht«, erklärt eine Sprecherin der Kammer. Ein solcher Schutz sei zum Beispiel eine Trennwand aus Plexiglas, die nicht nur frontal zwischen Kunden und Angestellten verläuft, sondern auch ein seitlich. Nur dann sei ein gleichwertiger Schutz zu Masken gegeben.

Die Arbeitgeber seien dafür verantwortlich, Masken für ihre Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Die Apothekenleitung lege zudem die individuellen Anforderungen für den Arbeitsschutz fest, die zum Beispiel zum Maskentragen auch in den hinteren Arbeitsbereichen verpflichten können, sofern dort der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Wenn Kunden sich weigern, eine Maske zu tragen, ohne belegbar von der Pflicht befreit zu sein, müssen sie mit einem Bußgeld von mindestens 100 Euro rechnen.

In Bayern gilt für das Personal eine durchgängige Maskenpflicht in allen »Begegnungs- und Verkehrsflächen« der Apotheke, wie die Bayerische Apothekerkammer mitteilt, etwa in den Fluren und Eingängen. Gleiches gelte auch für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden könne, erklärt die Kammer und beruft sich auf die aktuelle Infektionsschutzverordnung des Landes (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 der 8. BayIfSMV). Zum Schutz der Mitarbeiter untereinander sei im HV-Bereich sowie im Backoffice eine Maske zu tragen. Gegenüber den Patienten würde es aber weiterhin genügen, »wenn der Infektionsschutz durch geeignete Schutzwände gewährleistet ist«.

Seit dem 22. Juni ist laut der Verordnung die Maskenpflicht für das Personal in Kassen- und Thekenbereichen entfallen, sofern dort geeignete Schutzwände vorhanden sind. Wenn dieser Bereich verlassen wird, etwa für die die Beratung in der Freiwahl, greift wieder die Maskenpflicht. Weigern sich Kunden, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, müssen sie bis zu 250 Euro zahlen. Falls der Apothekeninhaber nicht dafür sorgt, dass das Personal der Maskenpflicht nachkommt, drohen ihm hohe Bußgeldstrafen bis 5000 Euro.

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