Mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) wurde beschlossen, dass Apothekerinnen und Apotheker alle Nicht-Lebendimpfstoffe verabreichen dürfen. Auch PTA dürfen unter bestimmten Voraussetzungen impfen. (Symbolbild) / © Getty Images/Francesco Carta fotografo
Mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) wurde beschlossen, dass Apothekerinnen und Apotheker alle Nicht-Lebendimpfstoffe verabreichen dürfen, anstatt wie bislang nur die gegen Grippe und Covid-19. Zudem darf nun auch nicht approbiertes pharmazeutisches Personal impfen, namentlich PTA, Pharmazieingenieure und Pharmazeuten im Praktikum (PhiP). Voraussetzung ist unter anderem eine entsprechende Fortbildung.
Diese umfasst 23 Fortbildungsstunden für bislang ungeschulte Apothekerinnen, Apotheker und PhiP, 14 bis 15 Fortbildungsstunden für jene, die bereits gegen Grippe und Covid 19 impfen dürfen (Ergänzungsschulung), sowie acht Fortbildungsstunden für PTA.
Die Fortbildung besteht grundsätzlich aus fünf Teilen:
Die Teilnahme an Teil 5 ist verpflichtend, sofern die zu schulende Person nicht über die gültige Qualifikation als betrieblicher Ersthelfer verfügt.
Für PTA und Pharmazieingenieure ist die Fortbildung weniger umfassend, da die Aufklärung und Aufsicht bei einem Apotheker liegt. Sie müssen insgesamt acht Fortbildungsstunden absolvieren: ein Teilmodul von Teil 1 (Durchführung von Schutzimpfungen – Theorie im Selbststudium), Teil 3 (Durchführung der Impfung – Theorie) und jeweils einen Teil der regulären praktischen Übungen sowie Erste Hilfe.
Die Bundesapothekerkammer arbeitet bereits an Schulungsvideos, die möglichst bald zur Verfügung stehen sollen. Derzeit laufen noch die Verhandlungen zur Honorierung und zu den Verträgen. Wenn alles glatt läuft, kann das frisch geschulte pharmazeutische Personal dann ab Anfang nächsten Jahres loslegen.