So wenige Tierversuche wie möglich |
Barbara Döring |
05.03.2025 08:30 Uhr |
Mäuse sind die am häufigsten eingesetzten Versuchstiere in der Forschung. / © Adobe Stock/filin174
Das deutsche Tierschutzgesetz definiert Tierversuche als »Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können«. Dazu zählen nicht nur biomedizinische, sondern auch verhaltensbiologische Untersuchungen oder die Zucht von gentechnisch veränderten Tieren.
Tierversuche führen Forschende in der Grundlagenforschung durch, um bestimmte Fragestellungen zu Körperfunktionen zu klären, im Rahmen von gesetzlich vorgeschriebenen Giftigkeits- und Sicherheitsprüfungen von Medikamenten oder anderen Stoffen, mit denen Menschen in Berührung kommen, um Krankheiten zu erforschen und Behandlungen zu finden und zu verbessern oder für Lehrzwecke, etwa die Ausbildung von Tierärzten.
Tierversuche sind in der Europäischen Union nur erlaubt, wenn es dafür keine alternativen Ansätze gibt. Das Gesetz sieht vor, dass möglichst wenig Tiere zu Forschungszwecken eingesetzt werden sollen. Das ist auch im Sinne der Wissenschaft, denn Tierversuche sind teuer, aufwendig und anspruchsvoll. Es muss stets abgewogen werden zwischen dem Nutzen für den Menschen und dem möglichen Leid für die Tiere.
Jeder geplante Tierversuch ist umfassend wissenschaftlich und ethisch zu begründen und muss bei den zuständigen Behörden – in Hessen und Baden-Württemberg zum Beispiel den Regierungspräsidien, in Berlin beim Landesamt für Gesundheit und Soziales – beantragt und von diesen genehmigt werden.
Voraussetzung für eine Bewilligung ist, dass neue Erkenntnisse gewonnen werden, die nur mit dem Tierversuch zu klären sind. Dabei gilt als Richtlinie in jedem Fall das ethische »3R-Prinzip«: Replace (Vermeiden), Reduce (Verringern) und Refine (Verbessern). Diese Handlungsgrundsätze haben das Ziel, die Zahl der Versuche zu begrenzen und das Leider der Tiere auf das unerlässliche Maß zu reduzieren.
Demnach ist ein Tierversuch nicht zulässig, wenn statt eines Wirbeltiers wie einer Maus die wissenschaftliche Fragestellung auch mit einfachen Organismen wie wirbellosen Tieren oder Bakterien geklärt werden kann. Auch der Einsatz von alternativen Methoden wie Zell- und Gewebekulturen oder Computermodelle sind dabei zu prüfen.
Versuche mit Wirbeltieren sind nur dann erlaubt, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere ethisch vertretbar sind. Sind Schmerzen für das Tier zu erwarten, besteht für Wissenschaftler die Verpflichtung, die Versuche mit Gabe von Schmerzmitteln durchzuführen oder unter Betäubung, es sei denn, diese wäre für das Tier wiederum zu belastend.
Wissenschaftler müssen zudem Sorge tragen, die Zahl der Versuchstiere auf ein Minimum zu reduzieren. Durch die Abstimmung der Forschenden untereinander ist zudem zu gewährleisten, dass ähnliche Versuche nicht unnötigerweise mehrfach durchgeführt werden. Auch ist detailliert geregelt, welche Voraussetzungen für die Haltung der Tiere erfüllt sein müssen. Das ist nicht nur aus tierschutz-, sondern auch aus wissenschaftlichen Aspekten von Belang, da eine starke Beeinträchtigung der Tiere die Versuchsergebnisse verzerren könnten.
Selbstverständlich darf nicht jeder einen Tierversuch durchführen. Gesetzlich ist geregelt, dass nur Personen mit den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten dazu befähigt sind. Dazu zählen etwa Tierärzte, Human- und Zahnmediziner und Biologen mit Schwerpunkt Zoologie, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie einen in Spezialkursen erworbenen Sachkundenachweis haben. Sind keine Operationen vorgesehen, sind auch Wissenschaftler mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Studium oder Personen mit qualifizierter Ausbildung wie biologisch-technische Assistenten oder Labortierpfleger berechtigt. Auch hier gilt, dass die Sachkunde dafür in speziellen Kursen erworben werden muss.