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So werden pharmazeutische Dienstleistungen abgerechnet

Dieses Jahr hat eine Neuheit gebracht: Erstmals können Apotheken pharmazeutische Dienstleistungen zulasten der Krankenkassen abrechnen. Was ist hierbei zu beachten?
Juliane Brüggen
08.11.2022  12:00 Uhr
So werden pharmazeutische Dienstleistungen abgerechnet

Fünf sind es an der Zahl – neben einer erweiterten Medikationsberatung bei Polymedikation und der pharmazeutischen Betreuung von Krebs- und Transplantations-Patienten zählen die Risikoerfassung bei Bluthochdruck und das Üben der Inhalationstechnik zu den pharmazeutischen Dienstleistungen. Damit die erbrachte Leistung auch entlohnt wird, müssen Apotheken bestimmte Formalien einhalten.

Hätten Sie’s gewusst?

Seit dem 10. Juni 2022 können öffentliche Apotheken die fünf pharmazeutischen Dienstleistungen zulasten der Krankenkassen anbieten und abrechnen. Grundlage ist das Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG), das am 15. Dezember 2020 in Kraft trat.

Nicht nur Apotheker sind am Zug: Die Risikoerfassung bei Bluthochdruck-Patienten darf das gesamte pharmazeutische Personal durchführen, einschließlich Pharmazeuten im Praktikum und PTA im Praktikum. Für die Inhalatoren-Schulung muss das Studium oder die Ausbildung hingegen abgeschlossen sein. Medikationsberatungen sind allein approbierten Apothekern vorbehalten, die eine entsprechende Zusatzqualifikation haben.

Patienten, die eine pharmazeutische Dienstleistung in Anspruch nehmen möchten, müssen bestimmte Bedingungen erfüllen. Diese finden sich in den Anhängen zu Anlage 11 des Rahmenvertrages (nach § 129 Abs. 2 SGB V) und sind außerdem in den Informationsmaterialien der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände beschrieben, die Apotheken auf der Website www.abda.de im Bereich »Pharmazeutische Dienstleistungen« abrufen können. Grundsätzlich kommen Kunden infrage, wenn sie

  • fünf oder mehr verordnete Arzneimittel dauerhaft einnehmen oder anwenden
  • neue oral einzunehmende Medikamente gegen eine Krebserkrankung  erhalten (orale Antitumortherapie)
  • neue Immunsuppressiva nach einer Organtransplantation  verordnet bekommen
  • einen ärztlich diagnostizierten Bluthochdruck haben und mindestens ein blutdrucksenkendes Medikament einnehmen
  • Medikamente zum Inhalieren (Inhalatoren) erhalten, zum Beispiel bei Asthma oder COPD
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