So werden pharmazeutische Dienstleistungen abgerechnet |
Juliane Brüggen |
08.11.2022 12:00 Uhr |
Im ersten Schritt ist es wichtig, eine Vereinbarung mit dem Patienten abzuschließen. Mit dieser bestätigen Patienten unter anderem, dass sie die Voraussetzungen für die jeweilige Dienstleistung erfüllen und quittieren mit einer zweiten Unterschrift den Erhalt. Sollen die Ergebnisse mit einem Arzt besprochen werden, zum Beispiel bei einer Medikationsanalyse, muss der Patient die Heilberufler von der Schweigepflicht entbinden und dies ebenfalls unterzeichnen. Eine separate Einwilligungserklärung zum Datenschutz wird nur bei Privatpatienten empfohlen.
Während das Original der Vereinbarung in der Apotheke verbleibt, erhält der Patient eine Kopie. Die Unterlagen muss die Apotheke vier Jahre aufbewahren, die Krankenkassen können Kopien anfordern. Geplant ist aber, diese Prozesse zu digitalisieren. Für jede Dienstleistung stellt die ABDA auf ihrer Website eine Mustervereinbarung zur Verfügung.
Die Abrechnung läuft über den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) des Deutschen Apothekerverbands (DAV). Apotheken verwenden dafür spezielle Belege, die für jede pharmazeutische Dienstleistung bedruckt werden sollen. Auch die Dienstleistungen für Privatversicherte werden über den NNF abgerechnet. Die Sonderbelege gehen nicht direkt an den NNF, sondern wie gewohnt an das Rechenzentrum. Eine Frist ist hierbei zu beachten: Spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung erbracht wurde, muss der Beleg eingehen. Die Vergütung erhalten Apotheken dann zeitgleich mit der Notdienstpauschale zum Ende des Folgequartals.
Pro Jahr stehen 150 Millionen Euro für die pharmazeutischen Dienstleistungen bereit. Finanziert wird dies über einen erhöhten Fixzuschlag bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Die Preise für die einzelnen Dienstleistungen hat eine Schiedsstelle im Juni 2022 festgelegt.
Pharmazeutische Dienstleistung | Sonderkennzeichen | Honorar in Euro (netto) | Sonstiges |
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Risikoerfassung hoher Blutdruck | 17716872 | 11,20 | Einmal alle 12 Monate abrechenbar, Ausnahme: Änderung der antihypertensiven Medikation |
Einweisen in die Arzneimittelanwendung und Üben der Inhalationstechnik | 17716783 | 20,00 | Bei Neuverordnung von Devices bzw. Device-Wechsel abrechenbar oder wenn in den letzten 12 Monaten keine Schulung mit dem Device stattgefunden hat |
Erweiterte Medikationsberatung bei immunsuppressiver Therapie nach Organtransplantation | 17716843 | 90,00 | Bei Erst- oder Neuverordnung von Immunsuppressiva im ersten halben Jahr nach Transplantation/ Therapieumstellung |
Follow-up-Gespräch zur ambulanten immunsuppressiven Therapie | 17716866 | 17,55 | 2–6 Monate nach der ersten Beratung |
Erweiterte Medikationsberatung bei oraler Antitumortherapie | 17716820 | 90,00 | Bei Erst- oder Neuverordnung eines oralen Antitumortherapeutikums im ersten halben Jahr nach Therapiebeginn |
Follow-up-Gespräch zur ambulanten oralen Antitumortherapie | 17716837 | 17,55 | 2–6 Monate nach der ersten Beratung |
Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation | 17716808 | 90,00 | Einmal alle 12 Monate abrechenbar, Ausnahme: erhebliche Umstellungen der Medikation (separate Sonder-PZN verwenden) |
Erneute Beratung bei Polymedikation vor Ablauf von 12 Monaten bei erheblichen Umstellungen | 17716814 | 90,00 | Erhebliche Umstellung = mindestens drei neue bzw. andere systemisch wirkende Arzneimittel/Inhalativa innerhalb von 4 Wochen als Dauermedikation |