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Sterbehilfe in Deutschland – rechtliche Lage und neue Pläne

Wer darf in Deutschland Hilfe beim Sterben leisten? Nach einem wegweisenden Urteil aus Karlsruhe ringt die Politik weiter um klare Regeln. Die Zahl jener, die diesen Weg gehen, wächst derweil stetig.
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Datum 19.11.2025  12:00 Uhr

Der selbst gewählte Tod der Kessler-Zwillinge Ellen und Alice wirft ein Schlaglicht auf das Thema Sterbehilfe und die in Deutschland immer wieder aufflammende Debatte darüber. Seit Jahren wird hierzulande um rechtliche Regelungen zum sogenannten assistierten Suizid gerungen. Nicht zuletzt, weil das Bundesverfassungsgericht 2020 ein wegweisendes Urteil dazu gesprochen hat. Das im Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst laut dem höchsten deutschen Gericht »als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben«.

Wie ist die rechtliche Lage zur Sterbehilfe in Deutschland?

Aktive Sterbehilfe – also eine Tötung auf Verlangen, etwa durch eine Spritze – ist strafbar. Erlaubt ist aber der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, wenn das dem Willen des Patienten entspricht. Gleiches gilt für indirekte Sterbehilfe. Davon wird gesprochen, wenn es um die Schmerzlinderung geht und Patienten infolge der Medikamente früher sterben. Auch die Beihilfe zur Selbsttötung ist straffrei – sie kann in der Beschaffung oder Bereitstellung eines tödlichen Mittels bestehen, das der Patient allerdings selbst einnimmt.

Was hat das Bundesverfassungsgericht 2020 zur Sterbehilfe entschieden?

Die Karlsruher Richter und Richterinnen erklärten den Strafrechtsparagrafen 217, der seit Ende 2015 geschäftsmäßige Sterbehilfe verbot, für nichtig – weil er »die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert«. »Geschäftsmäßig« habe dabei nichts mit Geld zu tun, sondern bezieht sich darauf, dass das Angebot »auf Wiederholung angelegt« ist. Aus Sicht des Gerichts schließt das Recht auf selbstbestimmtes Sterben die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Das gelte ausdrücklich für jeden, nicht nur für unheilbar Kranke. (Az. 2 BvR 2347/15 u.a.). Eine Regulierung sei aber möglich. Das Urteil verpflichtet Mediziner und Medizinerinnen aber nicht, gegen ihre Überzeugungen Sterbehilfe zu leisten. Auch gibt es keinen Anspruch auf Hilfe.

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