Tunnelblick mit Alkohol |
Inzwischen arbeitet die Polizei mit digitalen Messgeräten, die parallel eine elektrochemische Messung und eine Infrarotmessung durchführen. Für die Infrarotmessung wird die Atemluft durch eine Röhre geleitet. Von der einen Seite sendet eine Lichtquelle Strahlen im infraroten Spektralbereich, auf der anderen Seite misst ein Detektor die Intensität des ankommenden Lichts. Dieses ist umso schwächer, je mehr Alkohol in der Atemluft vorhanden ist. Die elektrochemische Messung arbeitet mit einer Elektrolyt-getränkten Membran, die eine Messelektrode und eine Gegenelektrode trägt. Befindet sich in der Atemluft Alkohol, wird dieser an der Messelektrode oxidiert und die austretenden Elektronen werden registriert.
Atemalkohol-Testgeräte geben die Atemalkoholkonzentration (AAK) in Milligramm Ethanol je Liter Atemluft (mg/l) an. Eine direkte Umrechnung von der AAK auf die tatsächliche BAK (Ethanolmenge in Gramm je Liter Blut (g/l)) ist nicht möglich. Da sich die BAK aber recht gut von der AAK ableiten lässt, hat der Gesetzgeber den Umrechnungsfaktor 2 eingeführt. Demnach wird eine AAK von 0,25 mg/l wie eine BAK von 0,5 Promille gewertet wird.
In der Polizeikontrolle bedeutet das: Liegt der gemessene Wert unter den gesetzlich festgelegten Grenzwerten, wird in der Regel auf eine Blutuntersuchung verzichtet. Weigert sich der Fahrer jedoch, den Test zu machen, zeigt er starke Funktionseinschränkungen oder liegt der gemessene Wert deutlich zu hoch, ist eine Blutentnahme erforderlich. Polizisten brauchen dafür keinen richterlichen Beschluss mehr, sie müssen den Fahrer allerdings auf die Polizeidienststelle bringen, da die Blutentnahme durch einen Arzt erfolgen muss. Die Kosten dafür muss der Fahrer tragen.
In den meisten Ländern ist Autofahren unter Alkoholeinfluss gesetzlich verboten. Die Verbotsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen von Verstößen werden jedoch sehr unterschiedlich geregelt. In einigen wenigen Ländern wie zum Beispiel Ungarn, Kroatien oder der Slowakei gilt ein absolutes Alkoholverbot.
Die meisten anderen Länder vertreten ebenso wie Deutschland die Ansicht, dass die negativen Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit erst ab einer bestimmten Alkoholkonzentration einsetzen. Die Höhe der Grenze schwankt zwischen 0,2 und 0,8 Promille. In Deutschland liegt sie derzeit bei 0,5 Promille beziehungsweise einer AAK von 0,25 mg/l. Wer gegen diese Regelung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld (500 Euro), zwei Punkten im Flensburger Fahreignungsregister und einem Monat Fahrverbot geahndet wird.
Wird ein Fahrer ein zweites Mal erwischt, erhält er zwei weitere Punkte, ein dreimonatiges Fahrverbot und muss 1000 Euro zahlen. Beim dritten Verstoß erhöht sich das Bußgeld auf 1500 Euro, die Punkte und das Fahrverbot bleiben gleich.