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PS und Promille

Tunnelblick mit Alkohol

Autofahren unter Alkoholeinfluss ist in Deutschland gesetzlich verboten. Wer erwischt wird, muss mit Konsequenzen rechnen. Doch wo genau liegen die Grenzwerte, und was passiert genau, wenn man »ins Röhrchen pusten« muss?
Carina Steyer
03.11.2020  09:00 Uhr

Relative Fahruntüchtigkeit

Von dieser Regelung gibt es jedoch Ausnahmen. Fahrer, die wegen auffälligen Fahrens – zum Beispiel leichtsinniger Fahrweise, Schlangenlinien oder grober Fahrfehler – von der Polizei angehalten werden oder einen Unfall verursachen, gelten als relativ fahruntüchtig, wenn bei ihnen eine BAK von 0,3 Promille festgestellt wird. Betroffene müssen mit drei Punkten im Fahreignungsregister, einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und dem Führerscheinentzug von mindestens sechs Monaten rechnen. Unterhalb von 0,3 Promille kann eine relative Fahruntüchtigkeit laut §316 StGB nur bei Auftreten außergewöhnlicher Umstände vorliegen.

Für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit und junge Fahrer unter 21 Jahren gilt seit 2007 die 0,0 Promillegrenze und damit ein striktes Alkoholverbot am Steuer. Verstöße gegen diese Vorgabe werden mit einem Bußgeld von mindestens 250 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet. Außerdem erhöht sich die Probezeit auf vier Jahre, und es drohen weitere Auflagen wie die Teilnahme an kostenpflichtigen Aufbauseminaren.

Absolute Fahruntüchtigkeit

Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille (0,55 mg/l AAK) spricht der Gesetzgeber von der absoluten Fahruntüchtigkeit. Nun wird es als gegeben angesehen, dass ein Autofahrer den Anforderungen des Straßenverkehrs nicht mehr gerecht wird und nicht mehr in der Lage ist, ein Auto sicher zu fahren. Auch wenn die betroffene Person keine Ausfallerscheinungen zeigt.

Wer mit 1,1 Promille oder mehr Auto fährt und angehalten wird, muss sich einem Strafverfahren stellen. Die strafrechtlichen Konsequenzen umfassen ein Bußgeld von mindestens 3000 Euro, drei Punkte im Fahreignungsregister, Führerscheinentzug von mindestens sechs Monaten und eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Bei auffälligem Fahrverhalten oder einem Unfall fallen die Konsequenzen dementsprechend höher aus. Liegt die BAK über 1,6 Promille ist zudem eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorgeschrieben, ebenso bei wiederholten Trunkenheitsfahrten.

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