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Lebensmittelkennzeichnung

Was auf dem Etikett steht – und was nicht

Die Etiketten auf abgepackten Lebensmitteln sollen den Verbraucher informieren. Doch nicht alle Angaben sind verpflichtend, manchmal freiwillig und ab und zu auch verwirrend. In jedem Fall gilt: Wer die Deklarationen versteht, ist klar im Vorteil.
Cornelia Höhn
23.03.2021  08:30 Uhr

Sechs Pflichtangaben

Als erste Pflichtangabe muss die Bezeichnung eines Lebensmittels deutlich machen, um welches Lebensmittel es sich handelt. Fantasie-Bezeichnungen wie »Kaminfeuer« für einen Früchtetee sind zusätzlich möglich. So ist Vollkornbrot für den Verbraucher eine gut nachvollziehbare Bezeichnung, während sich hinter Beschreibungen wie »Knuspriges Vollkorngetreideerzeugnis mit 3 % Schokolade« Frühstückscerealien mit reichlich Zucker und wenig Vollkorn verstecken können.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) gibt an, wie lange das original verschlossene Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält. Es kann durch einen Lagerungshinweis ergänzt werden. Tiefkühlfleisch und -fisch benötigen zusätzlich ein Einfrierdatum. »Mach den Check!« heißt es in der Initiative »Zu gut für die Tonne« des BMEL. Das MHD ist kein Wegwerfdatum, nach Ablauf kann mit einer Augen- und Geruchsprobe beurteilt werden, ob ein Produkt noch genießbar ist. Manche Hersteller werben inzwischen mit dem Zusatzaufdruck »oft länger gut«. »Wirf es weg!« gilt hingegen für leicht verderbliche Lebensmittel wie Hackfleisch. Sie tragen ein Verbrauchsdatum und sollten nach Ablauf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verzehrt werden.

Bis auf wenige Ausnahmen, wie etwa Produkte aus nur einer Zutat (Zucker, Olivenöl) oder abgepacktes Obst und Gemüse, benötigen alle vorverpackten Lebensmittel ein Zutatenverzeichnis. Es gibt alle Zutaten in absteigender Menge an, auch Enzyme, Aromen und Zusatzstoffe.

320 Zusatzstoffe sind in der EU zugelassen – bei Bio-Produkten sind es 50 - und müssen in der Zutatenliste mit Klassennamen gefolgt von Bezeichnung oder E-Nummer angegeben werden. Zu finden ist also entweder die Angabe »Farbstoff Chinolingelb« oder »Farbstoff E104«. Chinolingelb steht wie auch alle Azofarbstoffe in Verdacht, Allergien oder Krebs auslösen zu können. Zudem werden sie mit Hyperaktivität bei Kindern in Zusammenhang gebracht. Bisher muss »Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen« aufgedruckt sein.

Bei Zusatz der Süßstoffe Aspartam und seinem Acesulfamsalz ist der Hinweis »enthält eine Phenylalaninquelle« Pflicht. Diese Angabe ist für Menschen mit Phenylketonurie (PKU) unerlässlich, da bei ihnen ein genetischer Defekt vorliegt, der den Abbau der Aminosäure Phenylalanin verhindert und eine lebenslange Phenylalanin-arme Diät erfoderlich macht.

Eine besondere Kennzeichnung erfordern außerdem etwa Süßungsmittel, Coffein und Süßholz. Zusatzstoffe, die über Zutaten in das fertige Lebensmittel gelangt sind, müssen hingegen nicht aufgeführt werden. Das gilt etwa für die Ascorbinsäure, die dem Mehl zugesetzt wurde, im Brot aber keine technologische Wirkung mehr hat.

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