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Lebensmittelkennzeichnung

Was auf dem Etikett steht – und was nicht

Die Etiketten auf abgepackten Lebensmitteln sollen den Verbraucher informieren. Doch nicht alle Angaben sind verpflichtend, manchmal freiwillig und ab und zu auch verwirrend. In jedem Fall gilt: Wer die Deklarationen versteht, ist klar im Vorteil.
Cornelia Höhn
23.03.2021  08:30 Uhr

Irreführende Angaben

Oft irreführend ist die freiwillige Nährwertangabe pro Portion. Erhebungen der Verbraucherzentralen haben gezeigt, dass Hersteller bei vergleichbaren Produkten unterschiedliche und teils sehr kleine Portionsgrößen angeben. Und es ist ja auch so: Wiegen Sie einmal Ihr Frühstücksmüsli oder Ihre Kartoffelchips und vergleichen mit der Portionsangabe auf der Verpackung!

Nährwertangaben, die für zu kleine Portionsgrößen ausgewiesen sind, suggerieren entsprechend zu niedrige Salz-, Fett-, Zuckergehalte oder Brennwerte pro Portion. Als Referenzmenge gilt der tägliche Nährstoffbedarf eines Erwachsenen von 2000 kcal, und zwar auch bei Lebensmitteln, deren Aufmachung sich an jüngere Kinder mit einem wesentlich niedrigeren Energiebedarf richtet. Nur wenige Produkte sind mit einem entsprechenden Hinweis versehen; kindlichem Übergewicht kann also Vorschub geleistet werden.

Die Nettofüllmenge gibt Auskunft über Gewicht, Volumen oder Stückzahl der abgepackten Ware. Das Lebensmittelunternehmen muss namentlich mit Firma und Anschrift auf jeder Verpackung genannt werden, es ist für Produktsicherheit und -qualität verantwortlich.

Unter www.lebensmittelwarnung.de veröffentlicht das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Produktrückrufe. Bakterien in der Wurst, Metallteile im Käse oder Chemikalien im Trockenobst: Der Verbraucher kann etwa anhand des Mindesthaltbarkeitsdatums feststellen, ob er ein betroffenes Produkt gekauft hat.

Eine Herkunftsangabe ist nur für Obst, Gemüse, Olivenöl, Honig, Eier, Fisch sowie für frisches, gekühltes und gefrorenes Fleisch von Rind, Schwein, Ziege, Schaf und Geflügel gesetzlich vorgeschrieben. Für verarbeitete Lebensmittel entfällt diese Verpflichtung gänzlich. Oft stammen, wie inzwischen eine Vielzahl weiterer Lebensmittel, italienische Tomaten aus China. Nach der Ernte werden sie nach Italien verschifft und dort in Konserven mit der grün-weiß-roten Flagge gefüllt. Auch andere Zutaten einer Tiefkühlpizza sind oft weit gereist, bevor sie gemeinsam im Ofen landen: Schinken aus Frankreich, Pilze aus Holland, Mehl aus Polen, Käse aus Deutschland.

Um traditionelle Lebensmittel oder regionale Spezialitäten leicht erkennbar zu machen, werden EU-Gütezeichen aufgedruckt. Finden wie beim Allgäuer Emmentaler Erzeugung, Verarbeitung und Zubereitung in der betreffenden Region statt, so findet sich auf der Packung die geschützte Urspungsbezeichnung (g.U.). Bei der geschützten geographischen Angabe (g.g.A.) muss nur ein Verarbeitungsschritt in der betreffenden Region stattfinden. Ganz legal lassen wir uns also Schwarzwälder Schinken von dänischen Schweinen oder Lübecker Marzipan aus spanischen Mandeln schmecken. Garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) dürfen überall in der EU hergestellt werden. Wie beispielsweise Mozzarella zeichnen sie sich durch eine traditionelle Zusammensetzung und Herstellung aus.

Immer öfter finden sich auf Lebensmitteln gesundheitsbezogene Angaben. Die Health Claims auf diesen auch als functional foods bezeichneten Produkten benötigen eine Zulassung. Bekanntestes Beispiel ist hier wohl Phytosterin-haltige Margarine, die damit werben darf, zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels beizutragen. Diese Margarine fällt außerdem unter die Novel-Food-Verordnung. Dort sind neuartige Lebensmittel beschrieben, die vor 1997 in der EU nicht in nennenswertem Umfang verzehrt wurden; so etwa auch Chiasamen, nachhaltige Insektenburger aus Buffalowürmern oder UV-behandelte Champignons für das Mehr an Vitamin D.

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