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Neuer Arbeitsplatz

Was beim Jobwechsel gilt

Die Gründe für einen Wunsch, den Arbeitsplatz zu wechseln, sind vielfältig. Doch immer sind bestimmte arbeitsrechtliche Aspekte zu beachten.
AutorKontaktChristiane Eymers / Adexa
Datum 12.04.2023  14:00 Uhr

Manchmal ist es schlichtweg ein Umzug, der die Suche nach einer neuen Apotheke notwendig macht. In anderen Fällen besteht der Wunsch nach einer persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung, die am aktuellen Arbeitsplatz nicht ausreichend möglich ist. Oder es sind Konflikte im Team oder mit der Apothekenleitung, die auf Dauer zu einer Belastung führen und das Bedürfnis nach einer Veränderung wachsen lassen. Nach langer Betriebszugehörigkeit ist oft ein Betriebsübergang Hintergrund dafür, dass die aktuelle Situation für Beschäftigte nicht mehr passt. Wichtig bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes ist die Frage, mit welcher Frist Sie sich aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis lösen können. Die meisten Apothekenleitungen suchen eher dringlich nach neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und werden froh sein, wenn Sie zeitnah anfangen können. Jedenfalls aber werden Sie in einem gut laufenden Bewerbungsgespräch sicherlich gefragt, zu welchem Zeitpunkt Sie beginnen können.

Gesetzliche Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist ergibt sich entweder aus dem Arbeitsvertrag, aus tariflichen Bestimmungen oder aus dem Gesetz. Die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats. Die Frist beginnt immer an dem Tag zu laufen, an dem die Kündigung der anderen Seite im Original und unterzeichnet zugeht. Das bedeutet also: Ein echter Brief mit einer echten Unterschrift, keine Whatsapp, Mail oder andere Art von elektronischer oder gar mündlicher Nachricht. Gerechnet wird dann mit ganzen Wochen. Fällt der letzte Tag des Monats zum Beispiel auf einen Mittwoch, so zählen Sie vier Wochen zurück und haben in dieser Woche am Mittwoch die letzte Gelegenheit, die Kündigung fristgemäß zu übergeben oder zustellen zu lassen.

Tarifliche Regelungen

Bei der Kündigung zum Ende des Monats macht die tarifliche Kündigungsfrist im Vergleich zur gesetzlichen Frist nur wenige Tage Unterschied. Diese beträgt einen Monat zum Ende des Monats. Eine Kündigung muss dem Vertragspartner also am letzten Tag eines Monats zugehen, damit das Arbeitsverhältnis zum Ende des nächsten Monats beendet werden kann. Achtung: Hier ist keine Beendigung zum 15. eines Monats möglich.

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