| Juliane Brüggen |
| 25.09.2026 10:00 Uhr |
Zweigapotheken sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Versorgung in ländlichen Gebieten sichern. Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände sieht dies jedoch kritisch, da diese Apotheken nur mit einem beschränktem Angebot arbeiten und zudem die vollversorgenden Apotheken in der Umgebung schwächen könnten.
Im Gegensatz zu üblichen Apotheken müssen Zweigapotheken lediglich mindestens aus Offizin und ausreichendem Lagerraum bestehen (§ 4 Abs. 3 ApBetrO). Weitere Räume sind nur erforderlich, wenn beispielsweise Rezeptur- und Defekturarzneimittel hergestellt werden sollen. Laut § 17 Abs. 4a ist es Zweigapotheken aber möglich, Rezeptur- und Defekturarzneimittel in einer anderen Apotheke desselben Betreibers herstellen zu lassen.
Neu ist außerdem, dass bei der Kennzeichnung von patientenindividuell hergestellten parenteralen Zubereitungen die Angabe der Chargenbezeichnung und des Namens des pharmazeutischen Unternehmers entfallen kann, wenn ein Fertigarzneimittel als Ausgangsstoff verwendet wird. Auch auf die Aufschlüsselung nach Wirkstoffen (Art und Menge), sonstigen Bestandteilen sowie gegebenenfalls Angaben zur Konzentration oder zur Menge des sonstigen Bestandteils kann verzichtet werden; lediglich die Bezeichnung des Fertigarzneimittels ist anzugeben (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ApBetrO).
Gestrichen wurde darüber hinaus die Vorschrift, dass standardisierte und allgemeine Herstellungsanweisungen Dritter an den jeweiligen Apothekenbetrieb angepasst werden müssen (ehemals § 7 Abs. 1 Satz 3 ApBetrO). Die Apothekenleitung kann nun selbst darüber entscheiden.
Eine weitere Änderung betrifft die Herstellung und Verarbeitung von Arzneidrogen. Die Vorgabe lautet nun, dass ein gesonderter Arbeitsplatz zu nutzen ist, wenn die Apotheke tatsächlich Arzneimittel herstellt, »die Drogen oder Drogenmischungen sind« oder Drogen als Ausgangsstoffe verarbeitet (§ 4 Abs. 2c ApBetrO). Die Pflicht, einen solchen gesonderten Arbeitsplatz vorzuhalten, auch wenn entsprechende Zubereitungen gar nicht hergestellt werden, existiert damit nicht mehr.