Die Apothekenreform ist so gut wie abgeschlossen. / © Imago/Fotostand
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hielt an der umstrittenen PTA-Vertretungsregelung fest, die am Ende aber noch nachgeschärft wurde und obendrein einen anderen Wortlaut bekam. Sie ist vergangenen Donnerstag, den 2. Juli, in Kraft getreten.
In ländlichen Regionen kann die zuständige Behörde damit die »vorübergehende Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs« im Einzelfall genehmigen. Die Regelung wird bis Ende Dezember 2031 erprobt. Sie sieht vor, dass eine Vertretung für bis zu 20 Tage im Jahr erfolgen darf, jedoch längstens an zehn zusammenhängenden Tagen. Für Hauptapotheken, krankenhausversorgende Apotheken sowie Apotheken, die patientenindividuell verblistern oder Parenteralia herstellen, ist die Genehmigung ausgeschlossen.
Unmittelbar wirksam wird auch die Regelung zu Schnelltests in Apotheken. So dürfen laut §24 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes Apotheker sowie das in der Apotheke tätige pharmazeutische Personal »In vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf Adenoviren, Influenzaviren, das Norovirus, Respiratorische Synzytialviren und das Rotavirus verwendet werden«, anwenden.
Unabhängig von der beruflichen Qualifikation ist zudem die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, das Hepatitis-C-Virus, das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) und Treponema pallidum verwendet werden«, gestattet.
Mit dem ApoVWG wird Apotheken auch die Rx-Abgabe ohne vorliegendes Rezept ermöglicht. Die Chroniker- sowie die Akutversorgung ist in den neuen Paragrafen 48 a und b im Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt. Sie treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft:
Auch die erleichterten Bedingungen für den Betrieb einer Zweigapotheke gehören zur Apothekenreform, die Vorschriften sind allerdings über das ApoVWG und die begleitende Mantelverordnung verteilt, mit der sich am 10. Juli der Bundesrat befassen soll. Einige Vorgaben treten sofort in Kraft, etwa kann die bestehende Betriebserlaubnis um eine Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke erweitert werden.
Andere Regelungen brauchen aus verschiedenen Gründen noch Zeit, so etwa die vergüteten Teilnotdienste. Künftig erhalten Apotheken nicht nur Zuschüsse für vollständige Nacht- und Notdienste, sondern auch für Teilnotdienste, die mindestens den Zeitraum von 20 bis 22 Uhr abdecken. Die Regelung tritt zum 1. Oktober in Kraft.