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Für Apotheken

Was zum Start der EPA wichtig ist

Die elektronische Patientenakte (EPA) ist seit Ende April bundesweit ausgerollt und damit auch für Apotheken nutzbar. Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände hat in einem FAQ-Papier viele apothekenrelevante Fragen zusammengefasst, daraus folgend einige wichtige Aspekte.
AutorKontaktJuliane Brüggen
Datum 06.05.2025  14:00 Uhr

Wie geht man mit besonders sensiblen Informationen um?

Ärzte sind verpflichtet, die Patienten auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen, bevor sie potenziell stigmatisierende Informationen in die EPA einstellen. Dies kann beispielsweise sexuell übertragbare Infektionen, psychische Erkrankungen oder Schwangerschaftsabbrüche betreffen. Vor dem Einstellen von Dokumenten zu genetischen Untersuchungen muss der Patient explizit eingewilligt haben.

Welche Pflichten haben Apotheken?

Die Pflicht zum Einstellen von Daten in die EPA betrifft folgende Berufsgruppen: Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten, Krankenhausärzte, Krankenhäuser, Apotheken, Zahnärzte und die Versicherten selbst. Mittelfristig sollen andere Berufsgruppen hinzukommen wie Physiotherapeuten und Ergotherapeuten.

Je nach Berufsstand liegen unterschiedliche Verpflichtungen vor, wobei die Versicherten immer ein Widerspruchsrecht haben. Apotheken trifft laut § 346 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) die Pflicht, Versicherte im Rahmen der Abgabe eines Arzneimittels bei der Verarbeitung arzneimittelbezogener Daten in der EPA zu unterstützen. Dies ist nur möglich, sofern eine entsprechende Zugriffsberechtigung besteht.

Apotheken haben darüber hinaus eine Ergänzungspflicht in Bezug auf den elektronischen Medikationsplan, die elektronische Verordnung (EVO) und Dispensierinformationen, sofern die Daten nicht vom Arzt gespeichert wurden.

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