Die pharmazeutischen Dienstleistungen stehen fest |
Mit der erweiterten Medikationsberatung von Patienten mit Polymedikation ist wohl die Medikationsanalyse vom Typ 2a gemeint. Diese führen ausschließlich Apotheker durch. Polymedikation ist definiert als die regelmäßige Anwendung von mindestens fünf verschreibungspflichtigen Medikamenten. Laut Leistungsbeschreibung müssen es mindestens fünf verordnete Arzneimittel sein, die systemisch wirken. Es sollen arzneimittelbezogene Probleme (ABP) erkannt, verhindert oder gelöst werden und die Adhärenz gefördert werden. Zudem ist ein Folgegespräch vorgesehen.
Die pharmazeutische Betreuung von Patienten nach Organtransplantation, also unter immunsuppressiver Therapie, sowie von Patienten unter oraler Antitumortherapie, also mit den sogenannten Zytoralia, umfasst ebenfalls das Erkennen, Lösen und Verhindern von ABP. Zudem soll die Therapietreue des Patienten und die Zusammenarbeit der Heilberufler gefördert werden. Hier ist nicht die Anzahl der eingenommenen Medikamente für die Auslösung der Dienstleistung entscheidend. Anders als bei der Polymedikation gibt es für das Follow-up-Gespräch mit den beiden besonderen Patientengruppen eine zweite Vergütung in Höhe von 17,55 Euro.
Zu den pharmazeutischen Dienstleistungen und ihrer Vergütung gab es lange keine Einigkeit zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Eine Schiedsstelle musste entscheiden. Der eigentliche Schiedsspruch fiel bereits am 19. Mai, doch ließ das schriftliche Urteil auf sich warten. Bis dahin hatten die verhandelnden Parteien Stillschweigen über die genauen Inhalte vereinbart, um die exakte Formulierung abzuwarten. Nun liegt der schriftliche Schiedsspruch endlich vor. Damit dürfen die Apotheken bei entsprechender Qualifikation die fünf pharmazeutischen Dienstleistungen ab sofort den infrage kommenden Patienten aktiv anbieten und die dokumentierte Durchführung über den Nacht- und Notdienstfonds mit den Krankenkassen abrechnen.