| Juliane Brüggen |
| 06.01.2026 14:00 Uhr |
Nein, obwohl sie Betreiber der ePA sind, haben Krankenkassen aufgrund technischer Mechanismen keine Möglichkeit die Inhalte zu sehen, so die Gematik.
Laut Gematik können Patienten Dokumente in den Formaten pdf, txt, xml, p7 und json in die EPA hochladen. Sie können außerdem Dokumente eigenständig über die ePA-App oder am PC löschen oder eine Arztpraxis damit beauftragen. Auch Apotheken sollen in Zukunft auf Wunsch des Versicherten Dokumente löschen können.
Ziel des DGMP ist es, alle medikationsrelevanten Informationen lückenlos in der ePA eines Versicherten zu dokumentieren. Der erste Schritt ist die elektronische Medikationsliste, die bereits jetzt für Apotheken sichtbar ist. Frühestens ab März 2026 soll der elektronische Medikationsplan folgen. Geplant ist außerdem, relevante Zusatzinformationen zur Arzneimitteltherapiesicherheit hinterlegen zu können, etwa Körpergröße, Gewicht, Kreatininwert, Allergien oder Unverträglichkeiten.
Patienten können dem DGMP widersprechen. Die E-Rezept-Daten laufen dann zwar weiter in die eML, sind aber für Gesundheitseinrichtungen nicht mehr sichtbar.
Die eML listet chronologisch die per E-Rezept verordneten sowie abgegebenen Präparate des Versicherten auf. Die Liste beginnt laut ABDA mit Anlegen der ePA für den jeweiligen Versicherten, also frühestens am 15. Januar 2025. Die Informationen werden automatisch vom E-Rezept-Fachdienst übertragen. Hierbei kann es zu zeitlichen Verzögerungen kommen. Weder Ärzte noch Apotheken können in den Prozess eingreifen. Auf Papierrezept verordnete Arzneimittel wie zum Beispiel Betäubungsmittel sowie selbst erworbene OTC-Arzneimittel oder Nahrungsergänzungsmittel sind vorerst nicht in der EML enthalten. Apotheken sollen diese aber zukünftig nachtragen können.
Welche Informationen zu sehen sind, hängt davon ab, ob das E-Rezept eingelöst wurde oder nicht. Hat eine Apotheke das E-Rezept beliefert sind laut ABDA in der Regel folgende Informationen zum abgegebenen Arzneimittel sichtbar: Verordnungsdatum, Abgabedatum, Arzneimittelbezeichnung, Wirkstoff, Wirkstärke, Darreichungsform, Dosierungsangabe/Gebrauchsanweisung, PZN, verordnender Arzt und abgebende Apotheke. Bei E-Rezepten, die keine Fertigarzneimittel beinhalten, etwa Rezepturen, können die Angaben abweichen.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.