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Fragen und Antworten zur ePA

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist seit Ende April 2025 bundesweit ausgerollt und seit dem 1. Oktober verpflichtend für Leistungserbringer wie Ärzte und Apotheken. Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände hat in einem FAQ-Papier viele apothekenrelevante Fragen zusammengefasst, daraus einige wichtige Aspekte im Überblick.
AutorKontaktJuliane Brüggen
Datum 06.01.2026  14:00 Uhr

Wie gehen Apotheken mit den Informationen in der eML um?

Nach Ansicht des Deutschen Apothekerverbands (DAV) müssen PTA und Apotheker nicht bei jedem Kundenkontakt die eML verwenden, sondern nur, wenn sich aus dem Beratungsgespräch ein Grund dafür ergibt. Eine Volltextsuche ist erst für die weiteren Ausbaustufen der EPA geplant, was die Anwendung bis dahin mitunter erschweren kann.

Apotheken können über die eML auch sehen, welche Rezepte in anderen Apotheken eingelöst wurden. Hier sollten sich Apothekenteams überlegen, wie sie damit umgehen möchten und wie die Kommunikation mit dem Patienten diesbezüglich aussehen soll.

Können Apotheken Änderungen an der eML vornehmen?

Das Löschen oder Ausblenden von einzelnen Medikationseinträgen in der EML ist grundsätzlich nicht möglich. Apotheken und Arztpraxen sollen aber zukünftig um Beispiel abgegebene OTC-Arzneimittel ergänzen oder bestehende Einträge bearbeiten können. 

Patienten sollen in späteren Ausbaustufen der ePA auch selbst Präparate ergänzen können. Die Einträge werden dann als vom Patienten erstellt kenntlich gemacht.

Wie unterscheidet sich die eML vom elektronischen Medikationsplan (eMP)?

Die eML wird überwiegend automatisch befüllt und entspricht einer Medikationshistorie. Sie enthält chronologisch die ausgestellten und belieferten E-Rezepte, perspektivisch manuell ergänzt um die OTC-Präparate.

Der eMP wird aktiv befüllt und enthält nur die aktuelle Medikation des Patienten. Hier können außerdem zusätzliche Informationen hinterlegt werden, etwa Einnahmehinweise, Anwendungsdauer, Indikationen und Dosierungen. Laut Gematik können komplexe Dosierschemata in der ePA abgebildet werden, die über das so genannte 4er-Schema beim bundeseinheitlichen Medikationsplan (BMP) hinausgehen. 

Apotheken werden zukünftig im Kontext der Rezeptbelieferung zur Aktualisierung des EMP verpflichtet sein.

Wie geht man mit besonders sensiblen Informationen um?

Ärzte sind verpflichtet, die Patienten auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen, bevor sie potenziell stigmatisierende Informationen in die ePA einstellen. Dies kann beispielsweise sexuell übertragbare Infektionen, psychische Erkrankungen oder Schwangerschaftsabbrüche betreffen. Vor dem Einstellen von Dokumenten zu genetischen Untersuchungen muss der Patient explizit eingewilligt haben.

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