PTA-Forum online Avoxa
instagram facebook

Für Apotheken
-
Fragen und Antworten zur ePA

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist seit Ende April 2025 bundesweit ausgerollt und seit dem 1. Oktober verpflichtend für Leistungserbringer wie Ärzte und Apotheken. Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände hat in einem FAQ-Papier viele apothekenrelevante Fragen zusammengefasst, daraus einige wichtige Aspekte im Überblick.
AutorKontaktJuliane Brüggen
Datum 06.01.2026  14:00 Uhr

Welche Pflichten haben Apotheken?

Die Pflicht zum Einstellen von Daten in die ePA betrifft folgende Berufsgruppen: Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten, Krankenhausärzte, Krankenhäuser, Apotheken, Zahnärzte und die Versicherten selbst. Mittelfristig sollen andere Berufsgruppen hinzukommen wie Physiotherapeuten und Ergotherapeuten.

Je nach Berufsstand liegen unterschiedliche Verpflichtungen vor, wobei die Versicherten immer ein Widerspruchsrecht haben. Apotheken trifft laut § 346 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) die Pflicht, Versicherte im Rahmen der Abgabe eines Arzneimittels bei der Verarbeitung arzneimittelbezogener Daten in der ePA zu unterstützen. Dies ist nur möglich, sofern eine entsprechende Zugriffsberechtigung besteht.

Apotheken haben darüber hinaus eine Ergänzungspflicht in Bezug auf den elektronischen Medikationsplan, die elektronische Verordnung (EVO) und Dispensierinformationen, sofern die Daten nicht vom Arzt gespeichert wurden.

Aktualisiert am 05.01.2026

TEILEN
Datenschutz

Mehr von Avoxa