| Juliane Brüggen |
| 06.01.2026 14:00 Uhr |
Die Pflicht zum Einstellen von Daten in die ePA betrifft folgende Berufsgruppen: Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten, Krankenhausärzte, Krankenhäuser, Apotheken, Zahnärzte und die Versicherten selbst. Mittelfristig sollen andere Berufsgruppen hinzukommen wie Physiotherapeuten und Ergotherapeuten.
Je nach Berufsstand liegen unterschiedliche Verpflichtungen vor, wobei die Versicherten immer ein Widerspruchsrecht haben. Apotheken trifft laut § 346 Abs. 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) die Pflicht, Versicherte im Rahmen der Abgabe eines Arzneimittels bei der Verarbeitung arzneimittelbezogener Daten in der ePA zu unterstützen. Dies ist nur möglich, sofern eine entsprechende Zugriffsberechtigung besteht.
Apotheken haben darüber hinaus eine Ergänzungspflicht in Bezug auf den elektronischen Medikationsplan, die elektronische Verordnung (EVO) und Dispensierinformationen, sofern die Daten nicht vom Arzt gespeichert wurden.
Aktualisiert am 05.01.2026
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.