Gefälschte Masken-Briefe erkennen |
Die Ausgabe von Masken gehört inzwischen zum Apothekenalltag dazu. Mit dem Nachweisschreiben ihrer Krankenkasse haben nun auch Bezieher von Arbeitslosengeld II Anspruch auf FFP2-Masken. / Foto: Adobe Stock/Mattis Kaminer
Mit der Erneuerung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) per Verordnung festgelegt, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) neben Risikopatienten ebenfalls kostenlos Atemschutzmasken erhalten sollen. Das betrifft hierzulande rund 5 Millionen Menschen, die sich bis zum 6. März 2021 einmalig zehn Masken aus der Apotheke holen können, wenn sie dafür ein Informationsschreiben ihrer Krankenkasse vorlegen.
Im Gegensatz zu den Masken-Voucher für Risikopatienten müssen die Krankenkassen die Berechtigungsschreiben für ALG-II-Empfänger selbst produzieren. Hierfür hat die Bundesregierung den Kassen eine Druckvorlage (siehe Abbildung) zur Verfügung gestellt, die sie mit den Daten ihrer versicherten ALG-II-Empfänger anreichern und dann selbst drucken sollen. In der vergangenen Woche sind die ersten dieser Berechtigungsbriefe in den Apotheken gelandet. Trotz Druckvorlage scheint es in der deutliche formale Unterschiede bei den Masken-Briefen der Kassen zu geben.
Druckvorlage der Bundesregierung / Foto: privat
Klar ist: Laut Verordnung dürfen die Apotheker die Masken nur ausgeben, wenn sie das originale Informationsschreiben vom Kunden bekommen und dessen Identität mit einem Ausweis abgleichen. Trotzdem haben einige Apotheken in den vergangenen Tagen verwirrt reagiert, als sie die ersten Schreiben in den Händen hielten. In manchen Fällen ist das Datum an verschiedenen Stellen aufgedruckt, unterschiedliche Schriftarten wurden verwendet oder der blaue Kasten in der rechten oberen Ecke des Briefes ist nicht immer an der gleichen Stelle positioniert.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie PTA und Apotheker mögliche Fälschungen der Berechtigungsbriefe erkennen können. Natürlich sollten sie zunächst die ihnen vorliegenden Schreiben mit der Druckvorlage abgleichen, die sie über ihren Verband erhalten haben.
Auf Nachfrage der PZ beim BMG erklärte eine Ministeriumssprecherin zunächst, dass die Druckvorlage gemeinsam von den Ministerien für Arbeit und Gesundheit erstellt worden sei. »Es gibt daher Abweichungen zu dem ersten Schreiben mit dem Briefkopf der Bundesregierung.« In jedem Fall seien die Druckvorlagen an die Kassen und die PKV-Unternehmen gegangen, die dann den Druck selbst übernommen haben. Um die Echtheit der Briefe zu prüfen, schlägt das BMG den Apothekenteams vor: »Die Apotheken können die Schreiben auf die farbliche Gestaltung prüfen.« Worauf sie dabei allerdings genau achten sollen, verrät das Ministerium nicht.
Die Masken-Berechtigungsbriefe für ALG-II-Empfänger unterscheiden sich teils deutlich. / Foto: privat
Den Druck der Masken-Voucher für Risikopatienten hatte damals die Bundesdruckerei für die Krankenkassen übernommen. Durch die spezielle Bedruckung inklusive Wasserzeichen sind die Voucher einerseits recht fälschungssicher, andererseits hat die Prozedur länger als geplant gedauert, so dass sich die Versendung der Berechtigungsscheine verzögerte. Wahrscheinlich lag es an dieser Verzögerung, dass das Bundesministerium für Gesundheit bei den Berechtigungsschreiben für die ALG-II-Empfänger jetzt auf die Bundesdruckerei verzichtet.
Coronaviren lösten bereits 2002 eine Pandemie aus: SARS. Ende 2019 ist in der ostchinesischen Millionenstadt Wuhan eine weitere Variante aufgetreten: SARS-CoV-2, der Auslöser der neuen Lungenerkrankung Covid-19. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronaviren.