Die Verordnung regelt unter anderem vergütungsrelevante Aspekte für Apotheken, etwa Zuschläge für Rezepturen. / © Imago/Kirchner-Media
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) kann die »Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen« nun samt den Änderungen umsetzen, vorausgesetzt, die EU-Kommission hat keine Einwände. Brüssel hat ein Mitspracherecht, weil Teile der Verordnung den grenzüberschreitenden Handel berühren.
Was wird in der Verordnung genau geregelt? Ein Überblick.
Auf die Apothekenvergütung nimmt die Verordnung strukturellen Einfluss: Ab 2028 verhandeln Apotheken und Kassen das Apothekenhonorar erstmals selbst. Diese »Vereinbarung eines Vergütungszuschlags« findet sich in einem neuen § 3a Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
Er regelt, dass der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung bis zum 1. Januar 2028 sowie anschließend jeweils bis zum 1. Januar eines Jahres einen gemeinsamen Vorschlag zur Anpassung des relativen Anteils und des Fixums vorlegen. Der Vorschlag ist dem BMG zu übermitteln.
Bei ihrem Vorschlag berücksichtigen die Verhandlungspartner insbesondere die Preis- und Kostenentwicklung der Apotheken sowie den Grundsatz der Beitragssatzstabilität. Für die Bewertung können sie jährlich amtliche Daten des Statistischen Bundesamtes anfordern und hierfür verwenden. Die heranzuziehenden Daten legen sie einvernehmlich fest.
Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle innerhalb von acht Wochen. Die Verfahrenskosten tragen die Vereinbarungspartner je zur Hälfte.
Wichtig: In den Honorarverhandlungen kann die variable Marge 3 Prozent nicht unterschritten werden. Diese Einschränkung fußt auf einem Änderungsantrag aus Thüringen, den die Länderkammer annahm.
Mit der Verordnung wird auch ein Punkt hinter das Skonto-Thema gesetzt – zumindest vorerst. Seit der Bundesgerichtshof (BGH) im Februar 2024 die Deckelung verfügt hatte, litten Apotheken unter empfindlichen Betriebseinbußen. Mehrere politische Anläufe, Skonti aus den Preisregelungen beim Rx-Einkauf wieder zu lösen, liefen ins Leere.
Nun heißt es: »Handelsübliche Skonti auf verschreibungspflichtige Arzneimittel sollen wieder ermöglicht werden«, sofern diese »im Gegenzug für eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung gewährt werden«. Skonti sind demnach auch bei einer Unterschreitung des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers zuzüglich Festzuschlag (73 Cent) und Umsatzsteuer zulässig.