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Medikamenten-Austausch
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Neue Regeln für den Biologika-Austausch

Biologika müssen in der Apotheke künftig unter bestimmten Bedingungen ausgetauscht werden – und zwar nicht nur bei bestehenden Rabattverträgen. Ab dem 1. April gelten dieselben Preisvorgaben wie bei Generika. Im Rahmenvertrag sollen bis zum Monatswechsel noch einige Anpassungen umgesetzt werden.
AutorKontaktPZ
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Datum 12.03.2026  08:00 Uhr
Anpassungen im Rahmenvertrag erforderlich

Anpassungen im Rahmenvertrag erforderlich

Im Rahmenvertrag sollen zeitnah Änderungen vorgenommen und unter anderem die Begrifflichkeiten exakter definiert werden. Ein »Referenzarzneimittel« ist demnach ein biotechnologisch hergestelltes Arzneimittel mit eigenständiger Zulassung, auf das bezugnehmend ein Biosimilar oder ein Bioidentical zugelassen ist.

»Biosimilar« – in Bezug auf ein biotechnologisch hergestelltes biologisches Referenzarzneimittel zugelassen – ist abgegrenzt vom »Bioidentical«, das sich in Ausgangsstoffen und Herstellungsprozess nicht von einem anderen biotechnologisch hergestellten Arzneimittel unterscheidet. Unter den Begriff »Biologikum« fallen alle biotechnologisch hergestellten Wirkstoffe – als Referenzarzneimittel, Bioidentikum und Biosimilar.

In der Anlage 1 zum Rahmenvertrag sind bislang biotechnologisch hergestellte Arzneimittel gelistet, die als wirkstoffgleich gelten und explizit substituiert werden dürfen. Diese Präparate unterscheiden sich nicht in Ausgangsstoffen und Herstellungsprozess, es handelt sich also um Bioidenticals. Mit der allgemeinen Austauschpflicht wird diese Liste überflüssig und die Anlage soll entsprechend gestrichen werden. Die Vertragspartner müssen den Änderungen des Rahmenvertrags noch zustimmen. 

Außerdem soll es im Rahmenvertrag eine Klarstellung geben, dass es zur Feststellung der »identischen Wirkstärke« bei flüssig-oralen Darreichungsformen auf die Konzentration ankommt (zum Beispiel mg/ml). Und: Darreichungsformen mit identischer Bezeichnung als Einzeldosisbehältnis und als Mehrdosenbehältnis sind nicht gegeneinander austauschbar. 

Folgen nun Preiskampf und Verunsicherung?

Die Hersteller befürchten nun einen ähnlich ruinösen Preiskampf durch Rabattverträge wie einst bei den Generika. Die ABDA, vertreten durch die Arzneimittelkommission der Deutschen Apothekerschaft (AMK), hatte sich vor allem mit Blick auf die komplexen Therapien gegen eine generelle Austauschpflicht gewandt. Bereits kleine Änderungen in der Art der Applikation könnten zu massiver Verunsicherung bei den Patienten bis hin zur Non-Adhärenz oder gar zur Wahrnehmung von Noceboeffekten führen.

Aktualisiert am 13.03.2026

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