Rund um das BtM-Rezept |
Juliane Brüggen |
02.06.2023 13:30 Uhr |
Substanzen, die als Betäubungsmittel gelten, sind in den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes aufgelistet. / Foto: Adobe Stock/ Eggy Sayoga
Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist geregelt, welche Stoffe – gegebenenfalls unter welchen Bedingungen – als Betäubungsmittel (BtM) gelten und wie mit diesen zu verfahren ist. So finden sich unter anderem Vorgaben zu Ein- und Ausfuhr, Dokumentation und Vernichtung. In Anlage I des BtMG sind die nicht verkehrsfähigen BtM beschrieben, in Anlage II die verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen BtM und in Anlage III die verkehrs- und verschreibungsfähigen BtM.
Die wichtigste Informationsquelle, wenn es um das Verordnen und die Abgabe geht, ist die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Demnach dürfen Ärzte für Patienten nur Betäubungsmittel der Anlage III verordnen, mit Ausnahme von Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil (§ 2 BtMVV). Zahnärzte und Tierärzte dürfen ebenfalls nur aus Anlage III für Patienten beziehungsweise Tiere verordnen, bei ihnen sind allerdings mehr Substanzen ausgenommen.
Welche Betäubungsmittel Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in welchen Mengen für ihren Praxisbedarf verordnen dürfen, ist in den Paragrafen 2–4 der BtMVV (jeweils Absatz 2) geregelt. In der Regel ist die Menge auf den durchschnittlichen Zweiwochenbedarf begrenzt.
Das BtM-Rezept ist mit Sicherheitsmerkmalen ausgestattet. / Foto: BfArM
Das BtM-Rezept hat drei Teile: Die Teile I und II sind für die Apotheke – Teil II zur Abrechnung mit der Krankenkasse, Teil I zur Dokumentation –, Teil III verbleibt beim Arzt.
Um Fälschungen und Missbrauch zu erschweren, ist das BtM-Rezept mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen ausgestattet, zum Beispiel einem Guillochen-Design mit Farbverlauf von gelb nach orange. Jedes Rezept trägt eine individuelle neunstellige Rezeptnummer unten rechts.
Die Bundesopiumstelle, die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angesiedelt ist, gibt die BtM-Rezepte personenbezogen an Ärzte aus. Nur im Vertretungsfall darf ein Arzt das Rezept eines anderen Arztes verwenden.