Wird die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, geht es primär darum, »mit allen geeigneten Mitteln die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden«, erklärt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) den Ablauf. Dafür kommen Leistungen infrage, die von der medizinischen Versorgung bis hin zu beruflichen Maßnahmen zur Eingliederung reichen. Sind Betroffene nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeitsfähig, zahlen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen laut DGUV gegebenenfalls eine Rente, sofern die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent gemindert ist.
Wenn die Anerkennung einer Berufskrankheit vom Unfallversicherungsträger abgelehnt wird, kann die betroffene Person Widerspruch einlegen, erklärt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz (Baua). Erfolgt eine erneute Ablehnung, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Klage vor dem Sozialgericht.
Im Jahr 2024 gingen 90.749 Verdachtsanzeigen bei den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ein. Weniger als jeder Dritte Fall (26.821) wurde als Berufskrankheit anerkannt.