Lithium-Supplemente werden offenbar online beworben. (Symbolbild) / © Adobe Stock/rh2010
Die Lithium-Präparate würden im Onlinehandel mit Versprechen wie »neuronale Gesundheit«, »mentale Klarheit«, »innere Ruhe« oder »kraftvolle kognitive Präsenz« beworben, berichtet das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und warnt vor einer Lithium-Einnahme ohne ärztliche Begleitung. »Lithium kommt natürlicherweise nur in sehr geringen Mengen in Lebensmitteln vor. Seine Funktion im Körper ist nicht abschließend geklärt. Bereits eine moderate Erhöhung des Lithiumspiegels kann gesundheitlich relevante und schwerwiegende Folgen haben«, so BVL-Präsidentin Professor Dr. Gaby-Fleur Böl. Es gebe derzeit keine Belege, dass Lithium als Ernährungsbestandteil kognitive Funktionen beeinflusst oder dass ein Lithiummangel, der über die Ernährung ausgeglichen werden könne, existiere, schreibt das BVL.
Das Spurenelement hat pharmakologische und bei unsachgemäßer Anwendung gesundheitsschädliche Wirkungen. Das Bundesamt weist auf mögliche Anzeichen einer Lithiumvergiftung hin. Diese seien unter anderem starker Durst, häufiges Wasserlassen, Durchfall, Erbrechen, Austrocknung, Zittern, neurologische Störungen wie zum Beispiel Muskelschwäche, Schwindel, Müdigkeit, Verwirrtheit sowie Koordinations-, Sprach- und Sehstörungen. Schwere Vergiftungen könnten zu zerebralen Anfällen, zum Koma oder gar zum Tod führen, heißt es in der Mitteilung.
Lithium ist in der EU nicht zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln zugelassen. Das gelte unabhängig von den chemischen Verbindungen wie etwa Lithiumcarbonat oder Lithiumorotat, betont das BVL. Auch Lebensmittel mit zugesetztem Lithium seien nicht zulässig. »Aufgrund seiner pharmakologischen und gesundheitsgefährdenden Wirkungen ist davon auszugehen, dass es sich bei Erzeugnissen mit zugesetzten Lithiumverbindungen, die als Lebensmittel gekennzeichnet werden, um nicht zugelassene Arzneimittel oder um nicht sichere Lebensmittel handelt«, so das Fazit des BVL. Ein Inverkehrbringen sei in beiden Fällen verboten.
Lithium unterliegt laut Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zur Prophylaxe und Behandlung von psychiatrischen Erkrankungen (zum Beispiel bipolaren Störungen, Depressionen) und Clusterkopfschmerzen der Verschreibungspflicht. Entsprechende Arzneimittel sind in der EU zugelassen.
Anders als Arzneimittel fallen Nahrungsergänzungsmittel unter das Lebensmittelrecht und haben den Zweck, bei gesunden Menschen die Ernährung zu ergänzen. Sie erfordern weder einen Wirksamkeitsbeleg noch ein Zulassungsverfahren. Der Unternehmer ist für die Sicherheit des Präparats und Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorgaben verantwortlich. Bei der Bewerbung dürfen keine Aussagen getroffen werden, die sich auf Prävention, Behandlung oder Heilung von Krankheiten beziehen.