Die Dokumentation ist in § 20 Absatz 1c ApBetrO geregelt und soll grundsätzlich in der elektronischen Patientenakte (ePA) erfolgen. Wenn die erforderliche technische Funktion fehlt oder keine nutzbare ePA vorliegt, erhält die Patientin oder der Patient bis dahin eine schriftliche Dosierungsanweisung. Grundlegend ist zudem die Dokumentationspflicht nach § 20 Absatz 1c Satz 3 ApBetrO. Sobald die Dokumentation in der ePA möglich ist, sind die vorgesehenen Daten zusätzlich in der ePA zu dokumentieren.
Zu dokumentieren sind:
Die Anschlussversorgung für Chroniker ist grundsätzlich eine Selbstzahlerleistung; für das abgegebene Arzneimittel gilt der Apothekenverkaufspreis nach der Arzneimittelpreisverordnung. Mit der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen wird Apotheken ermöglicht, zusätzlich 5 Euro einschließlich Umsatzsteuer für die Abgabe nach § 48a AMG zu berechnen. Der Zuschlag darf allerdings erst nach Inkrafttreten des neuen § 7a AMPreisV erhoben werden, der mit der Verordnung etabliert wird.
Kann ein Rezept nachgereicht werden? Für die bereits erfolgte Abgabe grundsätzlich nein; die Abgabe nach § 48a AMG ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern bleibt eine Selbstzahlerleistung und kann nicht rückwirkend durch ein später ausgestelltes oder nachgereichtes Rezept in eine GKV-Abgabe umgewandelt werden.
Laut ABDA-Leitfaden kann ein später ausgestelltes Rezept für eine neue, gesonderte reguläre Abgabe verwendet werden. Das Rezept darf nur abgerechnet werden, wenn auf seiner Grundlage tatsächlich eine gesonderte Arzneimittelabgabe erfolgt.
Die ABDA weist grundsätzlich darauf hin, dass sich die Regelungen noch ändern könnten, da die praktische Anwendung und Durchsetzung durch die Aufsichtsbehörden der Länder geprüft würden.