Arzneimitteltherapie ohne »Drug Holidays«: Das steckt hinter der neuen Möglichkeit, in speziellen Fällen ein verschreibungspflichtiges Medikament auch ohne Verordnung abgeben zu können. / © Getty Images/mixetto
Mit Inkrafttreten der Apothekenreform ist es Apotheken nun möglich, in Ausnahmefällen rezeptpflichtige Arzneimittel ohne vorliegende Verordnung abzugeben. Während Details zur Akutversorgung noch per Rechtsverordnung geklärt werden müssen und erst im kommenden Jahr praxisrelevant werden, ist die Anschlussversorgung für Chroniker bereits jetzt in die Tat umzusetzen. Die Anschlussversorgung ist in § 48a Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt. In einem Leitfaden erklärt die ABDA Details zur Umsetzung.
Eine Anschlussversorgung kann demnach erfolgen, wenn eine bestehende Dauermedikation nachweislich über mindestens drei Quartale ärztlich oder zahnärztlich verordnet wurde und die Fortführung der Anwendung keinen Aufschub erlaubt. Über die Abgabe entscheidet die Apothekerin oder der Apotheker nach heilberuflicher Prüfung des Einzelfalls. Es bestehe kein grundsätzlicher Anspruch auf die Versorgung; Entscheidung sowie Abgabe erfolgten durch die Apothekerin oder den Apotheker, der zum Personal der betreffenden Apotheke gehört.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: