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Chronikerversorgung
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Wann geht Rx-Abgabe ohne Rezept?

Seit Anfang Juli dürfen Apothekenteams unter speziellen Voraussetzungen auch verordnungspflichtige Medikamente ohne Rezept abgeben. Ziel der neuen Regeln ist eine unterbrechungsfreie Versorgung von Chronikern. Was ist bei der praktischen Umsetzung zu beachten?
AutorKontaktCornelia Dölger
AutorKontaktPTA-Forum
Datum 21.08.2026  12:00 Uhr

Mit Inkrafttreten der Apothekenreform ist es Apotheken nun möglich, in Ausnahmefällen rezeptpflichtige Arzneimittel ohne vorliegende Verordnung abzugeben. Während Details zur Akutversorgung noch per Rechtsverordnung geklärt werden müssen und erst im kommenden Jahr praxisrelevant werden, ist die Anschlussversorgung für Chroniker bereits jetzt in die Tat umzusetzen. Die Anschlussversorgung ist in § 48a Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt. In einem Leitfaden erklärt die ABDA Details zur Umsetzung.

Eine Anschlussversorgung kann demnach erfolgen, wenn eine bestehende Dauermedikation nachweislich über mindestens drei Quartale ärztlich oder zahnärztlich verordnet wurde und die Fortführung der Anwendung keinen Aufschub erlaubt. Über die Abgabe entscheidet die Apothekerin oder der Apotheker nach heilberuflicher Prüfung des Einzelfalls. Es bestehe kein grundsätzlicher Anspruch auf die Versorgung; Entscheidung sowie Abgabe erfolgten durch die Apothekerin oder den Apotheker, der zum Personal der betreffenden Apotheke gehört.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Das Arzneimittel wurde der Patientin oder dem Patienten bereits über mindestens drei Quartale hinweg ärztlich oder zahnärztlich verschrieben. Die ABDA weist darauf hin, dass hierbei originär keine Prüfpflicht nach § 48a AMG besteht. Sollte die Apothekerin oder der Apotheker jedoch feststellen oder wissen, dass die Abgabe nach § 48a AMG nicht plausibel ist, sei sie beziehungsweise er angehalten, dies bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
  • Es handelt sich um die Fortführung einer bestehenden Arzneimitteltherapie.
  • Vor einer weiteren Abgabe desselben Arzneimittels nach § 48a AMG muss erneut eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung erfolgt sein.
  • Die bisherige Verschreibung bedarf eines Nachweises.
  • Die Fortführung der Anwendung erlaubt keinen Aufschub.
  • Es liegt kein gesetzlicher Ausschlussgrund vor.
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