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E-Rezept
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Was ändert sich für PTA?

Bleibt PTA die Selbstständigkeit in ihrer Arbeit an Rezepten auch mit Einführung des E-Rezeptes erhalten? Diese Frage stellt sich derzeit, denn PTA werden keinen sogenannten Heilberufsausweis (HBA) erhalten, mit dem Apotheker und Pharmazieingenieure ab dem 1. Januar 2022 alle veränderten E-Rezepte signieren müssen. Es scheint aber eine technische Lösung zu geben.
AutorKontaktIsabel Weinert
Datum 12.07.2021  09:54 Uhr

Keine Kompetenzbeschneidung

Auch die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände sieht keine Kompetenzbeschneidungen für PTA: »Eine abzeichnungsberechtigte PTA kann nach wie vor Rezeptänderungen vornehmen, Rücksprachen mit dem Arzt halten, et cetera. Allerdings ist § 17 Abs. 6 einzuhalten, das heißt, auch das E-Rezept ist bei Rezeptänderungen vor der Abgabe einem Apotheker vorzulegen. Der Apotheker als HBA-Inhaber kann dann direkt oder zu einem späteren Zeitpunkt die QES setzen.« Grundsätzlich gelte beim E-Rezept sowohl für Rezeptänderungen als auch für die Abgabe ohne Änderung, dass durch den Apothekenleiter die Rückverfolgbarkeit zum jeweiligen Bediener und deren Dokumentation sicherzustellen sei. Dies müsse grundsätzlich durch die Apothekensoftware umgesetzt werden, so die ABDA.

Wie die Verarbeitung des E-Rezeptes konkret in der Warenwirtschaft aussieht, hat die Pharmazeutische Zeitung (PZ) erst kürzlich in ihrem Online-Interview-Format »PZ Nachgefragt« dargestellt.

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