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Pläne zur Krankschreibung ab dem ersten Tag
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Was gilt für tarifgebundene Angestellte?

Kaum ein Vorhaben des Reformpakets hat ein solches Maß an Kritik ausgelöst wie der Vorstoß der Regierung, die Krankschreibung zu erschweren. Doch würden die neuen Regelungen auch tarifgebundene Angestellte treffen? Die Apothekengewerkschaft Adexa klärt auf.
AutorKontaktPZ
Datum 15.07.2026  17:00 Uhr

Am 2. Juli hatte die Bundesregierung ihr Reformpaket vorgestellt. Insgesamt hatte sich der Koalitionsausschuss auf 34 Punkte festgelegt. Einer davon: die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bereits am ersten Krankheitstag. Mit der vorgezogenen AU-Pflicht soll auch die Möglichkeit einer telefonischen Krankschreibung entfallen. Zudem soll eine falsche Ausstellung einer AU nach § 278 StGB künftig härter bestraft werden. Der Vorschlag schlug hohe Wellen und erntete Kritik von allen Seiten.

Auch die Apothekengewerkschaft Adexa hält nichts von dem Vorhaben. Die Pläne seien wenig durchdacht und zudem überflüssig, wie die Gewerkschaft mitteilt. Denn schon jetzt gebe es für Arbeitgeber die Möglichkeit, von Angestellten bereits am ersten Krankheitstag die Vorlage einer AU zu verlangen. Adexa-Vorstand Tanja Klatt verweist dazu auf § 5 Absatz 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Es brauche daher keine Gesetzesänderung.

Klatt betont zudem: »Dass sich der Krankenstand durch diese Maßnahme spürbar senken lässt, ist aus meiner Sicht eine Illusion.« Wer bereits am ersten Tag in die Arztpraxis geschickt wird, werde nicht selten länger krankgeschrieben, als es ohne den Praxisbesuch der Fall gewesen wäre. »Wer hustet oder eine Magen-Darm-Infektion hat, gehört ins Bett – nicht ins überfüllte Wartezimmer. Der Schuss dürfte also nach hinten losgehen«, so die Adexa-Vorständin.

Regelungen im Tarifvertrag bleiben maßgeblich

Unabhängig davon, wie es nun weitergeht: Tarifgebundene Angestellte in Apotheken müssen sich offenbar keine Sorgen machen, sollte die erschwerte Krankschreibung tatsächlich kommen. Für sie bleiben nach Adexa-Angaben die Rahmentarifverträge und damit auch der von der Adexa ausgehandelte Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) maßgeblich. Denn die Koalition hat ausdrücklich erklärt, dass abweichende tarifvertragliche Regelungen weiterhin möglich sein sollen.

Der BRTV sieht demnach vor, dass Beschäftigte ihre Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich erst dann ärztlich bescheinigen lassen müssen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert – nicht Arbeitstage. Bei einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von bis zu drei Kalendertagen besteht die Nachweispflicht nur auf ausdrückliches Verlangen des Apothekeninhabers.

Neben den Angestellten nach BRTV würden somit auch tarifgebundene Mitglieder in Nordrhein und Sachsen entsprechend von der geplanten Neuregelung ausgeklammert. Denn auch der Rahmentarifvertrag Nordrhein (§ 9 Abs. 3) und der Rahmentarifvertrag Sachsen (§ 9 Abs. 2) enthalten nach Adexa-Angaben eine vergleichbare eigenständige Regelung: Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu drei Tage ist nur auf ausdrückliches Verlangen des Apothekeninhabers erforderlich. 

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