Per WhatsApp kündigen oder gekündigt werden? Das könnte unwirksam sein. / © Adobe Stock/Andrei Yurevich Solovev
WhatsApp gehört für viele längst zum Arbeitsalltag. Schnell wird eine Nachricht an die Apothekenleitung geschickt, eine Dienstplanänderung besprochen oder eine Krankmeldung übermittelt. Doch wenn es um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geht, gibt es klare Grenzen. Eine WhatsApp-Nachricht reicht dafür nicht aus. Das zeigt ein Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg.
In dem Verfahren ging es um eine Kündigung, die über WhatsApp ausgesprochen worden war. Der betroffene Arbeitnehmer wehrte sich dagegen – mit Erfolg. Das Gericht stellte jetzt fest, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Nachricht nicht aufgelöst wurde (Az. 9 Sa 24/26). Hinter der Entscheidung steht eine wichtige arbeitsrechtliche Regel: Nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen. Gemeint ist ein Dokument mit eigenhändiger Unterschrift. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine Kündigung per WhatsApp, SMS oder E-Mail ist deshalb unwirksam. Das gilt auch dann, wenn die Nachricht eindeutig formuliert ist oder die empfangende Person den Erhalt bestätigt. Selbst ein Foto oder Scan eines unterschriebenen Kündigungsschreibens genügt nicht. Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform lässt sich dadurch nicht ersetzen.
Gerade in kleineren Apothekenteams werden viele Dinge unkompliziert und auf kurzem Weg geregelt. Bei einer Kündigung gelten jedoch dieselben gesetzlichen Anforderungen wie in anderen Betrieben. Eine Nachricht der Apothekenleitung mit dem Inhalt »Sie brauchen morgen nicht mehr zu kommen« beendet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch.
Trotzdem sollten Betroffene eine solche Mitteilung keinesfalls ignorieren. Wer eine Kündigung erhält, in welcher Form auch immer, sollte den Vorgang dokumentieren, Nachrichten sichern und möglichst früh rechtlichen Rat einholen. Adexa berät alle Apothekenangestellten ab dem ersten Tag ihrer Mitgliedschaft.
Wichtig ist die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage nach § 4 Kündigungsschutzgesetz. Sie beginnt grundsätzlich erst mit dem Zugang einer schriftlichen Kündigung. Wer diese Frist versäumt, riskiert erhebliche rechtliche Nachteile.
Auch bei einer fristlosen Kündigung gelten strenge Voraussetzungen. Ein wichtiger Grund muss vorliegen, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt vom Einzelfall ab. Die Entscheidung zeigt: Digitale Kommunikation kann gesetzliche Schutzvorschriften nicht aushebeln. Für Beschäftigte gilt deshalb: Eine Kündigungsnachricht auf dem Handy ist noch keine wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses.