PTA sind zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs im Rahmen der Erprobung befugt, wenn sie über eine langjährige berufliche Erfahrung in allen relevanten Tätigkeitsbereichen einer öffentlichen Apotheke verfügen, in der betreffenden Apotheke pharmazeutische Tätigkeiten seit mindestens drei Jahren durchgängig ohne Aufsicht durch den Apothekenleiter zuverlässig ausführen und der Apothekenleiter sie insbesondere instruiert hat über
PTA haben demnach während der Dauer der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs im Rahmen der Erprobung nach dem neuen § 29 Absatz 1 die Pflichten eines Apothekenleiters. Der Apothekenleiter hat vor Beginn die zuständige Behörde unter Angabe der geplanten Dauer seiner Abwesenheit und des Namens der PTA zu unterrichten.