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Änderungsanträge
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So sehen die Details zur PTA-Vertretung aus

In den Änderungsanträgen zur Apothekenreform richten die Regierungsfraktionen den Fokus in puncto PTA-Vertretung neu aus. Anstelle einer »Vertretungssituation« soll eine »vorübergehende Aufrechterhaltung des Betriebs« verankert werden. 
AutorKontaktPZ
Datum 19.05.2026  12:50 Uhr

Welche Anforderungen sollen PTA erfüllen?

PTA sind zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs im Rahmen der Erprobung befugt, wenn sie über eine langjährige berufliche Erfahrung in allen relevanten Tätigkeitsbereichen einer öffentlichen Apotheke verfügen, in der betreffenden Apotheke pharmazeutische Tätigkeiten seit mindestens drei Jahren durchgängig ohne Aufsicht durch den Apothekenleiter zuverlässig ausführen und der Apothekenleiter sie insbesondere instruiert hat über

  • die Abgabe von Betäubungsmitteln, von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid und von Arzneimitteln, die nach § 73 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden,
  • die Beaufsichtigung des Personals der Apotheke und
  • das Erkennen der eigenen fachlichen Grenzen und der Entscheidung der Kontaktaufnahme mit dem Apothekenleiter oder bei einer Filialapotheke oder bei einer Zweigapotheke mit dem Betreiber.

PTA haben demnach während der Dauer der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs im Rahmen der Erprobung nach dem neuen § 29 Absatz 1 die Pflichten eines Apothekenleiters. Der Apothekenleiter hat vor Beginn die zuständige Behörde unter Angabe der geplanten Dauer seiner Abwesenheit und des Namens der PTA zu unterrichten.

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