Die Apotheke muss nicht aktiv Ermittlungen anstellen, um die gesamte Verordnungshistorie zu verifizieren. Sie muss aber feststellen können, dass die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind. Dafür kommen folgende Möglichkeiten infrage:
Die ABDA betont, dass bloße Angaben der Patientin oder des Patienten oder eine einzelne Arzneimittelpackung nicht als Nachweis ausreichten.
Eine Abgabe ist nicht erlaubt bei …
Laut ABDA ebenfalls nicht erfasst sind Betäubungsmittel und Medizinalcannabis, da für diese Arzneimittel besondere gesetzliche Verschreibungs- und Abgaberegelungen gelten.
Wirkstoff und Wirkstärke müssen mit dem zuletzt abgegebenen Arzneimittel übereinstimmen. Die Apotheke kann jedoch ein anderes wirkstoffgleiches Präparat abgeben, sofern die Voraussetzungen des § 17 Absatz 5 Satz 2 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) erfüllt sind. Die Substitutionsausschlussliste des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gilt in diesem Fall zwar nicht unmittelbar. Sie kann aber als Orientierung dienen, um zu beurteilen, ob ein Austausch des Arzneimittels im Einzelfall möglich ist.
Die Apotheke darf einmalig die kleinste Packungsgröße abgeben, die sie aktuell vorrätig hat. Entscheidend ist nicht die kleinste auf dem Markt erhältliche Packung, sondern die kleinste Packung, die zum Zeitpunkt der Abgabe in der Apotheke verfügbar ist.
Bei der Beratung nach § 20 ApBetrO sind Patientinnen und Patienten darauf hinzuweisen, dass das Arzneimittel unverändert nach der zuletzt (zahn)ärztlich festgelegten Dosierung anzuwenden ist und dass eine weitere Abgabe desselben Arzneimittels nach § 48a AMG erst möglich ist, nachdem zwischenzeitlich erneut eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorgelegen hat.
Die Anwendung erfolgt entsprechend der zuletzt (zahn)ärztlich festgelegten Dosierung; § 48a AMG erlaubt keine Neueinstellung oder eigenständige Änderung der Therapie.