| Juliane Brüggen |
| 04.11.2026 14:00 Uhr |
PTA können neue Aufgaben zugeteilt werden, wenn sie grundsätzlich in den Aufgabenbereich von PTA fallen und in den relevanten Verträgen oder Gesetzen nichts Gegenteiliges steht. Voraussetzung ist allerdings eine entsprechende Fortbildung oder Einarbeitung. / © Getty Images/SDI Productions
Grundlage des sogenannten Weisungsrechts ist § 106 Gewerbeordnung. Demnach kann der Arbeitgeber »Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen« – allerdings nur, sofern diese Bedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. »Das sind immer die Schranken, die einzuhalten sind«, erklärte Minou Hansen. Auch das »billige Ermessen« spielt eine Rolle: Es gilt, berechtigte Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu berücksichtigen.
Bei PTA werde der Tätigkeitsbereich im Arbeitsvertrag oft allgemein gehalten, berichtete die Rechtsanwältin, zum Beispiel »als PTA eingestellt« oder »übernimmt alle Aufgaben einer PTA«. Wie verhält es sich dann, wenn die Apothekenleitung plötzlich neue Aufgaben zuweist? »Alles, was zum Aufgabenbereich der PTA gehört, darf einer PTA auch zugewiesen werden«, so Hansen – auch dann, wenn die Person jahrelang in einem bestimmten Tätigkeitsbereich gearbeitet hat. Die neue Tätigkeit könne man daher nicht einfach ohne Begründung verweigern. Eine Voraussetzung gebe es jedoch: Der Mitarbeiter muss eine entsprechende Fortbildung oder Einarbeitung erhalten.
»Ob es sinnvoll ist, jemanden zu etwas zu nötigen, der das überhaupt nicht möchte, steht auf dem anderen Blatt«, gab Hansen zu bedenken. Wenn man eine Tätigkeit absolut nicht übernehmen möchte, empfiehlt sie, dies direkt mit der Apothekenleitung zu besprechen oder schon beim Einstellungsgespräch darauf hinzuweisen und Entsprechendes zu vereinbaren.
Die Rechtsanwältin nannte Beispiele für Weisungen:
Und was ist, wenn die Apothekenleitung anordnet, dass PTA eine Aufgabe außerhalb ihres Aufgabenbereichs übernehmen sollen, zum Beispiel die Warenwirtschaft? Dies sei nur zulässig, wenn bei kurzfristigem Personalausfall die akuten Aufgaben auf kurze Dauer übertragen werden müssen, erklärte die Rechtsanwältin. Darüber hinaus müsse der Arbeitgeber für Ersatz sorgen oder der Mitarbeiter ausdrücklich einer länger andauernden Übernahme zustimmen.
Ebenfalls unter das Weisungsrecht fällt der Ort der Arbeitsleistung. Ist dieser nicht explizit im Arbeitsvertrag genannt, seien PTA grundsätzlich verpflichtet, in allen Apotheken eines Filialverbundes zu arbeiten, denn diese zählen laut Hansen als ein Betrieb. »Deshalb kann es immer sinnvoll sein, den Arbeitsort festzulegen im Arbeitsvertrag«, betonte die Rechtsanwältin. Außerdem lohne es sich, bei weiter räumlicher Entfernung von Filialen die Anrechnung von Fahrtzeit oder Fahrtkosten zu vereinbaren.
Eine Besonderheit gilt bei der Bestimmung der »Zeit der Arbeitsleistung« durch den Arbeitgeber. »Da gibt es eine Regel aus dem Gesetz, die dagegenspricht, nämlich: dass der Umfang der zu leistenden Stunden, also die wöchentliche Arbeitszeit, wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrags ist«, so Hansen. Daran könne das Weisungsrecht nichts ändern. Die Apothekenleitung kann also nicht anordnen, dass PTA beispielsweise in einer Zeit, in der wenig los ist, weniger arbeiten oder bei erhöhtem Aufkommen mehr arbeiten. »Dazu muss es eine Änderungsvereinbarung geben oder eine Änderungskündigung, wenn man sich überhaupt nicht einig wird.«
Eine Ausnahme bildet das tarifliche Jahresarbeitszeitkonto, bei dem die wöchentliche Arbeit zwischen 75 und 130 Prozent variieren kann.
Anders sieht es bei der Lage der Arbeitszeiten aus – diese kann der Arbeitgeber bestimmen. »Deshalb ist die Adexa-Empfehlung immer, dass man die Lage der Arbeitszeiten praktisch wie einen Stundenplan schriftlich in den Arbeitsvertrag aufnimmt, wenn es Ihnen wichtig ist«, so Hansen. Dass Apothekenleitungen sich derart festlegen, komme jedoch selten vor. Oftmals fügten Arbeitgeber auch Formulierungen wie »Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen werden durch die Apothekenleitung bestimmt« in den Vertrag ein.
»Wir empfehlen, dass man zumindest einen Kompromiss aushandelt«, betonte Hansen, also zum Beispiel festlegt: »Arbeitszeit nur am Vormittag«, »Donnerstag freier Tag«, »jeden zweiten Samstag«. Dies sei besonders wichtig, wenn beispielsweise familiäre Verpflichtungen oder ein Nebenjob bestimmte Arbeitszeiten ausschließen.
Das tarifliche Jahresarbeitszeitkonto bildet wieder eine Ausnahme: Hier muss die Lage der Arbeitszeiten in einer Musterwoche festgehalten werden, die wichtig für die Anrechnung der Arbeitszeiten bei Urlaub, Feiertagen und Krankheit ist. Die Apothekenleitung kann jedoch mit 14-tägiger Ankündigungsfrist Änderungen daran vornehmen.
Und wenn der Arbeitgeber eine rechtswidrige Weisung ausspricht und zum Beispiel verlangt, Rx-Arzneimittel ohne Rezept abzugeben oder die Apotheke ohne Anwesenheit eines Apothekers oder einer vertretungsberechtigten Person zu öffnen? Hansen: »So eine Weisung müssen Sie nicht befolgen, weil sie gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt.«
Dabei wies sie auf zwei Besonderheiten hinsichtlich der genannten Beispiele hin: Durch das ApoVWG sei zum einen die Abgabe von Rx-Arzneimitteln ohne Rezept unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt (§ 48a Arzneimittelgesetz), wobei im Gesetzestext ausschließlich Apotheker als abgebende Person genannt werden, zum anderen gebe es die Möglichkeit, dass PTA bei Apotheken im ländlichen Raum unter bestimmten Voraussetzungen und nach Genehmigung der Behörde den Betrieb eigenständig aufrechterhalten können (§ 28 Abs. 3 Apothekengesetz).