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GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz
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Was gilt jetzt für Verordnung und Abgabe von Cannabis?

Mit Inkrafttreten des GKV-Spargesetzes sind einige Arzneimittel aus der Erstattung für gesetzlich Versicherte gefallen. Neben Homöopathika und Anthroposophika betrifft dies auch Cannabisblüten. Was ist zu beachten?
AutorKontaktJuliane Brüggen
AutorKontaktPZ
Datum 14.08.2026  12:00 Uhr

Seit dem Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli 2026 gelten neue Regelungen für die Verordnung von Cannabis: Cannabisblüten dürfen nicht mehr zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet und abgegeben werden.

Unter den bekannten Bedingungen (siehe Kasten) weiterhin erstattungsfähig sind Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon – allerdings mit einer neuen Einschränkung: Zuerst muss ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel erfolgen. Die neuen Regelungen stießen auf erhebliche Kritik und sorgten für Unsicherheit, zum Beispiel zum Vorgehen bei Patienten, die bereits auf eine Therapie mit Cannabisextrakt eingestellt sind.

Nun haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband darauf verständigt, wie die Vorgaben im Detail auszulegen sind. Das teilte die KBV in ihren »Praxisnachrichten« mit.

  • Demnach gilt die Vorgabe, dass zunächst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel erfolgen muss, nur für die Indikationen, für die die jeweiligen Fertigarzneimittel auch zugelassen sind.
  • Der Arzt kann den Therapieversuch außerdem vorzeitig abbrechen, zum Beispiel, wenn der Patient das Arzneimittel nicht verträgt oder die Therapie unwirksam ist. Alternativ kann er dann ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnen, zum Beispiel einen Cannabisextrakt; ein zweites für die Indikation zugelassenes Fertigarzneimittel muss nicht getestet werden.

Für den Fall, dass ein Patient starke Schmerzen hat oder eine Erkrankung, die nicht von den Indikationen der Fertigarzneimittel erfasst ist, haben die Verbände festgelegt, dass Ärzte sofort Cannabisextrakt oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnen können.

Auch Patienten, die bereits auf Cannabisextrakte oder Rezepturen mit Dronabinol oder Nabilon eingestellt sind, haben weiterhin Anspruch auf die Versorgung. Ärzte dürfen ihnen entsprechende Folgeverordnungen ausstellen. Die Pflicht für einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel entfällt damit.

Wichtig: Cannabisblüten werden grundsätzlich nicht mehr durch die GKV erstattet und können daher nur noch auf Privatrezept verordnet werden. Vor diesem Hintergrund weist die KBV darauf hin, dass bei der Umstellung von bisher mit Cannabisblüten behandelten Patienten auf ein erstattungsfähiges Arzneimittel eine erneute Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse erforderlich ist. Ausgenommen seien Ärzte, die vom Genehmigungsvorbehalt befreit sind, zum Beispiel Fachärzte für Allgemeinmedizin, Neurologie und Frauenheilkunde.

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