Cannabisblüten sind nicht mehr zulasten der GKV erstattungsfähig. / © Getty Images/Roman Barkov
Seit dem Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes am 30. Juli 2026 gelten neue Regelungen für die Verordnung von Cannabis: Cannabisblüten dürfen nicht mehr zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet und abgegeben werden.
Unter den bekannten Bedingungen (siehe Kasten) weiterhin erstattungsfähig sind Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon – allerdings mit einer neuen Einschränkung: Zuerst muss ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel erfolgen. Die neuen Regelungen stießen auf erhebliche Kritik und sorgten für Unsicherheit, zum Beispiel zum Vorgehen bei Patienten, die bereits auf eine Therapie mit Cannabisextrakt eingestellt sind.
Nun haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband darauf verständigt, wie die Vorgaben im Detail auszulegen sind. Das teilte die KBV in ihren »Praxisnachrichten« mit.
Für den Fall, dass ein Patient starke Schmerzen hat oder eine Erkrankung, die nicht von den Indikationen der Fertigarzneimittel erfasst ist, haben die Verbände festgelegt, dass Ärzte sofort Cannabisextrakt oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnen können.
Auch Patienten, die bereits auf Cannabisextrakte oder Rezepturen mit Dronabinol oder Nabilon eingestellt sind, haben weiterhin Anspruch auf die Versorgung. Ärzte dürfen ihnen entsprechende Folgeverordnungen ausstellen. Die Pflicht für einen sechsmonatigen Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel entfällt damit.
Wichtig: Cannabisblüten werden grundsätzlich nicht mehr durch die GKV erstattet und können daher nur noch auf Privatrezept verordnet werden. Vor diesem Hintergrund weist die KBV darauf hin, dass bei der Umstellung von bisher mit Cannabisblüten behandelten Patienten auf ein erstattungsfähiges Arzneimittel eine erneute Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse erforderlich ist. Ausgenommen seien Ärzte, die vom Genehmigungsvorbehalt befreit sind, zum Beispiel Fachärzte für Allgemeinmedizin, Neurologie und Frauenheilkunde.
Der neue § 31 Abs. 6 SGB V lautet wie folgt:
»Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn
Die vertragsärztliche Versorgung hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen.
Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, es sei denn, die Leistung wird von einer oder einem vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Satz 9 bestimmten Fachärztin oder Facharzt verordnet. […]«