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Mutterschutz in der Apotheke
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Was schwangere PTA wissen sollten

Eine Schwangerschaft ist für jede Frau aufregend. Zur Freude über den baldigen Nachwuchs gesellen sich auch Überlegungen, wie sie und ihr Ungeborenes während der Arbeit in der Apotheke bestmöglich geschützt werden können. PTA-Forum hat bei Adexa-Rechtsanwältin Christiane Eymers nachgefragt.
AutorKontaktWiebke Gaaz
Datum 18.09.2026  14:00 Uhr

Mutterschutz nach Fehlgeburt

Seit dem 1. Juni 2025 gibt es in Deutschland gestaffelte Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche:

  • ab der 13. SSW: 2 Wochen
  • ab der 17. SSW: 6 Wochen
  • ab der 20. SSW: 8 Wochen

Während den Schutzfristen nach einer Fehlgeburt gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot. Eine Beschäftigung ist nur möglich, wenn die betroffene Frau ausdrücklich ihre Bereitschaft dazu erklärt. Während dieser Zeit besteht zudemAnspruch auf Mutterschaftsleistungen. Die Dauer des Leistungsbezugs richtet sich nach der Länge der Schutzfrist.

Bei Schwangerschaft: Arbeitszeit ist begrenzt

Was ist bezüglich der Arbeitszeiten zu berücksichtigen? »Schwangere dürfen nicht mehr als achteinhalb Stunden täglich und nicht mehr als 90 Stunden in zwei Wochen arbeiten«, so Eymers. Für Schwangere, die jünger als 18 Jahre alt sind, gelten acht Stunden pro Tag oder 80 Stunden pro Doppelwoche als Höchstgrenze. Zudem darf die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Monatsdurchschnitt nicht überschritten werden. An Sonn- und Feiertagen sowie zwischen 20 und 22 Uhr darf die schwangere Mitarbeiterin nur arbeiten, wenn diese ausdrücklich damit einverstanden ist, von ärztlicher Seite nichts dagegenspricht und die zuständige Aufsichtsbehörde zustimmt.

Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist gilt ein allgemeines Beschäftigungsverbot für alle schwangeren Mitarbeiterinnen. Sie beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen danach. Bei einer Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird, endet sie zwölf Wochen danach. In dieser Zeit erhält die Mitarbeiterin Mutterschaftsgeld, welches sie bei ihrer Krankenversicherung beantragt. Die Krankenversicherung zahlt höchstens 13 Euro pro Kalendertag, der Arbeitgeber übernimmt die Differenz zum täglichen Netto-Entgelt. Sie bekommt den durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei Monate vor Eintritt in den Mutterschutz.

Darf die Schwangere aufgrund eines betrieblichen oder eines individuellen ärztlichen Beschäftigungsverbotes außerhalb der gesetzlichen Schutzfrist nicht arbeiten, erhält sie in dieser Zeit den Mutterschutzlohn. Er bemisst sich am durchschnittlichen Bruttoverdienst der letzten drei Monate vor Beginn des ersten Schwangerschaftsmonats, erklärt die Expertin. »Wenn eine Kollegin regelmäßig Sonntagsdienste in der Apotheke übernommen hat, werden diese Zuschläge bei der Berechnung des Mutterschutzlohnes beziehungsweise des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld berücksichtigt. Sie hat also keinen Nachteil.«

Resturlaubstage aus der Zeit vor den Beschäftigungsverboten sind übertragbar auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr. Dieser Resturlaub kann auch noch nach der Elternzeit genommen werden, wobei ein in Vollzeit erworbener Urlaub bei einer anschließenden Teilzeittätigkeit umgerechnet werden muss. Das bedeutet beispielsweise, dass aus einer Woche in Vollzeit bei einer 6-Tage-Woche erworbener Urlaub zwei Wochen bei einer 3-Tage-Woche werden.

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