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Mehr Arbeit in der Urlaubszeit
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Darf die Chefin Überstunden einfach anordnen?

Sommerzeit ist Urlaubszeit – und in vielen Apotheken wird das Team dadurch spürbar kleiner. Doch können Arbeitgebende deshalb einfach Überstunden anordnen? Die Antwort lautet: nicht ohne Weiteres.
AutorKontaktMichael van den Heuvel
Datum 24.07.2026  12:00 Uhr
Darf die Chefin Überstunden einfach anordnen?

Mehrere Kolleginnen und Kollegen sind im Urlaub, gleichzeitig gibt es ein hohes Patientenaufkommen und jede Menge Arbeit: Diese Situation kennen viele PTA. Schnell entsteht bei Chefin oder Chef der Wunsch, die verbliebenen Beschäftigten länger arbeiten zu lassen. Doch ein personeller Engpass während der Urlaubszeit berechtigt Arbeitgebende nicht automatisch dazu, Überstunden anzuordnen. Ob Mehrarbeit geleistet werden muss, richtet sich nach den arbeitsvertraglichen, tariflichen und gesetzlichen Regelungen. Allein der Hinweis auf eine dünne Personaldecke genügt dafür nicht.

Wer um zusätzliche Arbeitszeit gebeten wird, sollte zunächst den Arbeitsvertrag und – soweit anwendbar – den Tarifvertrag prüfen und das Gespräch mit der Apothekenleitung suchen. Bestehen Zweifel, ob Überstunden tatsächlich verlangt werden können, kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein.

Für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse gelten Rahmentarifverträge, etwa der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV). Danach kann der Apothekeninhaber Mehrarbeit im gesetzlichen Rahmen verlangen – allerdings nur in begründeten Ausnahmefällen. Was darunter zu verstehen ist, definiert der Tarifvertrag nicht im Detail. Klar ist aber: Die Urlaubszeit kommt nicht überraschend. Genehmigte Urlaubszeiten sind vorhersehbar und müssen bei der Personalplanung berücksichtigt werden. Deshalb dürfte ein personeller Engpass allein regelmäßig noch keinen begründeten Ausnahmefall darstellen. Ob eine Verpflichtung zur Mehrarbeit besteht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Anders kann die Lage sein, wenn zusätzlich unvorhersehbare Ereignisse eintreten, etwa mehrere kurzfristige Krankheitsausfälle, die den Apothekenbetrieb ernsthaft gefährden. In diesen Fällen könnte die Anordnung von Überstunden ausnahmsweise rechtmäßig sein.

Selbst wenn Überstunden verlangt werden dürfen, gibt es Grenzen, wie ein Blick auf das Arbeitszeitgesetz zeigt. Die werktägliche Arbeitszeit beträgt grundsätzlich acht Stunden. Sie kann vorübergehend auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn die zusätzliche Arbeitszeit innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Ausgleichszeitraums wieder ausgeglichen wird. Außerdem müssen die vorgeschriebenen Ruhezeiten und Pausen eingehalten werden.

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