Auch bei einem begründeten Ausnahmefall dürfen Arbeitgebende nicht pauschal auf alle Beschäftigten zugreifen – die persönlichen Umstände der einzelnen Mitarbeitenden spielen eine Rolle. Teilzeitkräfte, die etwa wegen Kinderbetreuung nur vormittags arbeiten, können nicht ohne Weiteres für den Nachmittag eingeplant werden. Wer zu Überstunden aufgefordert wird, sollte die eigene Situation deshalb offen ansprechen.
Wichtig ist außerdem die Vergütung: Überstunden müssen grundsätzlich bezahlt oder – wenn dies so vereinbart wurde – durch Freizeit ausgeglichen werden. Nach dem Bundesrahmentarifvertrag ist vor der Leistung der Überstunden festzulegen, ob ein Freizeitausgleich erfolgt oder die Stunden vergütet werden. Zuschläge bleiben auch beim Freizeitausgleich bestehen.
Gerade in der Urlaubszeit ist der Zusammenhalt im Team wichtig. Viele Angestellte springen freiwillig ein, damit der Apothekenbetrieb funktioniert. Dieses Engagement verdient Anerkennung. Es ersetzt jedoch keine sorgfältige Personalplanung und auch keine rechtliche Grundlage für angeordnete Mehrarbeit. Arbeitgebende müssen die gesetzlichen und tariflichen Vorgaben einhalten – und Apothekenangestellte sollten ihre Rechte kennen.