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Kosmetikverordnung
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Das Aus für manchen Inhaltsstoff

Inhaltsstoffe, für die neue Gesundheitsbedenken vorliegen, dürfen in kosmetischen Mitteln nicht mehr vorkommen. Apotheken müssen betroffene Produkte aus dem Sortiment nehmen.
AutorKontaktNicole Schuster
Datum 08.04.2022  08:30 Uhr

Ausnahmen für CMR-Stoffe

Ob ein Stoff CMR-Wirkungen im Menschen hat, ist nicht immer eindeutig nachgewiesen. Je nach Evidenzgrad ihrer CMR-Eigenschaften werden die Stoffe gemäß der CLP-Verordnung den Kategorien 1A, 1B oder 2 zugeordnet:

Die einzelnen Kategorien beziehen sich also ausschließlich darauf, wie sicher eine CMR-Wirkung auf den Menschen nachgewiesen ist. Die Einstufung sagt jedoch nichts darüber aus, wie stark die potenzielle CMR-Wirkung ist. So kann ein krebserzeugender Stoff der Kategorie 2 schon in niedrigeren Konzentrationen wirken als ein Stoff der Kategorie 1A.

In Artikel 15 der Kosmetikverordnung ist geregelt, dass Stoffe, die in Anhang VI Tabelle 3 der CLP-Verordnung als CMR-Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft sind, nicht in kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen. Allerdings sind Ausnahmen unter den in Artikel 15 festgelegten Bedingungen möglich. So kann ein CMR-Stoff der Kategorie 2 in Kosmetika verwendet werden, wenn er vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit (SCCS) für die Verwendung in kosmetischen Mitteln für sicher befunden worden ist. In Ausnahmefällen dürfen sogar CMR-Stoffe der Kategorien 1A oder 1B verwendet werden. Zu den Bedingungen gehört unter anderem, dass die Stoffe die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit gemäß Lebensmittelbasisverordnung erfüllen müssen und der SCCS ihre Verwendung in kosmetischen Mitteln gemäß strengen Kriterien für sicher befunden hat.

Hersteller sind dann allerdings dafür verantwortlich, die Produkte entsprechend zu kennzeichnen. Die Ausnahmeregelungen werden routinemäßig alle fünf Jahre überprüft, nachdem Stoffe in die Anhänge III bis VI aufgenommen worden sind. Bei Sicherheitsbedenken bewertet der SCCS die entsprechenden Stoffe auch anlassbezogen neu.

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