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ApoVWG
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Was jetzt schon gilt – und was nicht

Das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) wurde am 1. Juli verkündet und ist bereits in weiten Teilen in Kraft getreten. Es gibt aber Ausnahmen. Ein Überblick.
AutorKontaktPZ
Datum 06.07.2026  10:00 Uhr

4. Impfen, venöse Blutabnahme und pDL

  • Apothekerinnen und Apotheker dürfen mit dem ApoVWG alle Totimpfstoffe verimpfen, dürfen die Impfungen zudem an PTA, PhiP und Pharmazieingenieure delegieren. Voraussetzung sind aber entsprechende Schulungen, für deren Ausarbeitung das Gesetz der Bundesärztekammer (BÄK) sowie der Bundesapothekerkammer (BAK) Zeit einräumt.

    Die BAK entwickelt demnach bis zum 2. September 2026 in Zusammenarbeit mit der BÄK ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung sowie Ergänzungsschulung für Apotheker; wer bereits die ärztliche Schulung für die Grippe- und Covid-19-Impfungen absolviert hat, bekommt dies anerkannt, muss an den Ergänzungsschulungen aber teilnehmen. Für PTA, PhiP und Pharmazieingenieure erarbeiten BÄK und BAK bis 2. November ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung.
  • Das gilt auch für die venöse Blutabnahme, hier soll ebenfalls bis zum 2. November ein Mustercurriculum erstellt werden.
  • Auch für die neuen pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) braucht es noch Zeit. Bis 1. September entwickelt die BAK für die pDL verbindliche Arbeitsempfehlungen. Binnen vier Monaten sollen Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband Details etwa zur Honorierung und Leistungsbeschreibung erarbeitet haben. Ergeben die Verhandlungen keine Einigung, entscheidet die Schiedsstelle binnen weiterer drei Monate.

5. Zweigapotheken

Auch die erleichterten Bedingungen für den Betrieb einer Zweigapotheke gehören zur Apothekenreform, die Vorschriften sind allerdings über das ApoVWG und die begleitende Mantelverordnung verteilt, mit der sich am 10. Juli der Bundesrat befassen soll. Einige Vorgaben treten sofort in Kraft, etwa kann die bestehende Betriebserlaubnis um eine Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke erweitert werden.

6. Sonstige Regelungen

  • Mit dem ApoVWG sollen Nullretaxationen erschwert werden; auch diese Regelungen gelten ab heute.
  • Zudem werden weitere Neuregelungen zur Flexibilisierung der Versorgung wirksam. So gelten für zwei Jahre erweiterte Austauschmöglichkeiten bei nicht verfügbaren Rabattarzneimitteln. Apotheken können Teilmengen von Fertigarzneimitteln abrechnen, BtM-Fertigarzneimittel können jetzt auch in Kommissionierautomaten gelagert werden.
  • Ab heute kann überdies die Leitung von Filial- und Zweigapotheken auf zwei Apothekerinnen oder Apotheker aufgeteilt werden.
  • Exklusive Rabattverträge für Biosimilars werden bis Juli 2028 ausgeschlossen.

Andere Regelungen brauchen aus verschiedenen Gründen noch Zeit, so etwa die vergüteten Teilnotdienste. Künftig erhalten Apotheken nicht nur Zuschüsse für vollständige Nacht- und Notdienste, sondern auch für Teilnotdienste, die mindestens den Zeitraum von 20 bis 22 Uhr abdecken. Die Regelung tritt zum 1. Oktober in Kraft.

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